Anträge auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln bitten wir rechtzeitig vor Ablauf des Visums/ der Aufenthaltserlaubnis per Post oder per E-Mail als PDF-Dokument an uns zu übersenden. Erst wenn alle Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind und die rechtliche Prüfung durch uns abgeschlossen wurde, bekommen Sie einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke, Leistung der Unterschrift und Bezahlung der Gebühr.
Wir weißen darauf hin, dass die Bearbeitung eines Antrages bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen kann.
Für Besucher/-innen besteht FFP2-Maskenpflicht!
Bitte bringen Sie zum Termin Ihre eigene FFP2-Maske mit.
Ein Zutritt für Menschen mit Krankheitssymptomen ist untersagt.
Abstand von mindestens 1,50 Metern!
Bitte halten Sie den geforderten Mindestabstand ein und beachten Sie ggf. die Bodenmarkierungen.
Beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln!
Verzichten Sie auf das Händeschütteln. Waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich mit Seife. Nutzen Sie die zur Verfügung stehenden Desinfektionsstationen.
Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Terminabsagen oder Schließungen kommen kann, sofern die Bundes- und/oder Landesregierung neue Beschränkungen erlässt. Weitere Informationen zur aktuellen Corona-Pandemie erhalten Sie auf unserer Homepage: www.boeblingen.de/start/StadtPolitik/corona-virus.html
Angesichts der Vielzahl an täglich eingehenden Anfragen, bitten wir um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Sie bekommen auf jeden Fall eine Rückmeldung von uns, wir bitten daher von Mehrfachanfragen und wiederholten Nachrichten zum gleichen Anliegen abzusehen.
Online-Formular Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Dieses Formular können Sie online ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden. Aus rechtlichen Gründen können wir Ihnen den Service des elektronischen Versands nicht anbieten.
Allgemeines und Voraussetzungen: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und kann nach einem langjährigen Aufenthalt mit guter Integration erteilt werden, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung im Anstellungsverhältnis und/oder selbstständige Tätigkeit), ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden, gilt also bedingungslos. Die Niederlassungserlaubnis wird nach unterschiedlichen Aufenthaltszwecken erteilt.
Eine Niederlassungserlaubnis kann erlöschen, wenn man sich über 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhält oder aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreist. Außerdem kann eine Niederlassungserlaubnis erlöschen, wenn man wegen schweren Straftaten ausgewiesen wird.
Grundsatz: In der Regel müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG vorliegen:
- Sicherung des Lebensunterhaltes (keine Sozialleistungen)
- geklärte Identität (Reisepass bzw. sonstige mit Lichtbild versehen Identitätsdokumente)
- keine Ausweisungsinteressen (Straftaten)
- Erfüllung der Passpflicht
Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt nach:
- § 9 Abs. 2 AufenthG nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt
- § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG aus humanitären Gründen
- § 28 Abs. 2 AufenthG nach 3 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt und Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen
- § 35 Abs. 1 AufenthG nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt für Kinder zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres
- § 18c AufenthG für Fachkräfte (qualifiziert Beschäftigte, Akademiker und Inhaber der Blauen Karte EU)
- § 21 Abs. 4 AufenthG für Selbständige nach 3 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt
Voraussetzungen:
Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG:
Zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist insbesondere erforderlich, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen, die Sie wie folgt nachweisen:
- Integrationsnachweise (Zertifikate über Sprachkenntnisse, Abschlusszertifikat Integrationskurs, Zertifikat Orientierungskurs, bestandener Test "Leben in Deutschland")
- Einkommensnachweise (Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
- aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses)
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl
- Nachweis der aktuellen Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung Höhe der monatlichen Warmmiete bei Mietwohnungen (aktuelle Bestätigung des Vermieters bzw. aktueller Kontoauszug); Höhe der monatlichen Belastungen bei Eigentumswohnungen (Zins + Tilgung aus Kreditverträgen sowie Höhe des Hausgeldes/Wohngeldes)
- Krankenversicherungsnachweis
- Rentenversicherungsverlauf der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) oder
- Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
- bei Selbstständigen: Gewinn nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie aktuelle Reingewinnbestätigung des Steuerberaters)
- Gewerbeanmeldung, falls gewerberechtlich erforderlich
Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse in deutscher Sprache (B1) und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Dies wird in der Regel nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs.
Es dürfen keine gravierenden Rechtsverstöße vorliegen, die Erlaubnis zur Beschäftigung muss vorliegen.
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG (humanitär):
Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Asylberechtigung, Flüchtling, subsidiärer Schutz, Abschiebeverbot) besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen (siehe Liste oben).
Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet.
Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
Weitere Ausführungen zu den erforderlichen Voraussetzungen werden aufgrund der Komplexität an dieser Stelle nicht erwähnt. Bitte wenden Sie sich an Ihre Ausländerbehörde.
Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG (familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen):
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn:
- er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
- die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht,
- kein Ausweisungsinteresse (Straftaten) besteht,
- der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (keine Sozial- oder Jobcenter-Leistungen) und
- er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1) verfügt.
Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG (für minderjährige Kinder):
Dem minderjährigen Kind ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn es zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
Das gleiche gilt, wenn das Kind volljährig ist, seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, über ausreichende Kenntnisse (B1) der deutschen Sprache verfügt und der Lebensunterhalt ausreichend gesichert ist oder das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG (für Fachkräfte):
Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn:
- sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist,
- sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b oder § 18d von ihr besetzt werden darf,
- sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
- sie über ausreichende Kenntnisse (B1) der deutschen Sprache verfügt und
- die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen (siehe Liste oben § 9). § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 verkürzt sich auf zwei Jahre und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verkürzt sich auf 24 Monate, wenn die Fachkraft eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse (A1) der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse (B1) der deutschen Sprache verfügt.
Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind sowie die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Hoch qualifiziert nach Satz 1 sind bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 AufenthG (für Selbstständige):
Danach kann einem Selbständigen nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Gebühren: An Gebühren sind zu erheben
1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147,- Euro
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124,- Euro
3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113,- Euro.
(beim Termin zu entrichten)
Allgemeines:
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie teilweise nur stichwortartig auf den einzelnen Aufenthaltszweck eingegangen wird. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde.
Hinweise: Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus. Kreuzen Sie den zutreffenden Grund des Aufenthaltes an. Bitte beachten Sie, dass wir nur persönlich unterschriebene Anträge zur Bearbeitung entgegennehmen können. Wird der Antrag durch eine bevollmächtigte Person unterschrieben, ist zusätzlich eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer aufgrund aufwendigen rechtlichen Prüfung und der Produktionszeiten der Bundesdruckerei bis zu 3 Monate. Ggf. muss ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine Anfrage bei Sicherheitsbehörden durchgeführt werden, in diesen Fällen kann sich die Bearbeitungsdauer weiter verlängern. Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an Ihre Ausländerbehörde!
Legen Sie dem Antrag alle genannten Nachweise und zusätzlich 1 aktuelles biometrisches Passfoto (s.h. Fotomustertafel Internetseite der Bundesdruckerei) bei. Die Gebühr muss erst bei dem von uns vergebenen Termin entrichtet werden.
Wenn Sie den PIN-Brief per Post nach Hause erhalten, liegt der Aufenthaltstitel bei uns zur Abholung bereit. Bei der Abholung kommen Sie bitte persönlich und ohne Termin zu den Öffnungszeiten am Service-Schalter vorbei. Ist es Ihnen zeitlich nicht möglich, bevollmächtigen Sie bitte eine Person Ihres Vertrauens mit einer entsprechenden Vollmacht (41,3 KiB).