Ämter A-Z mit ihren Formularen und Dienstleistungen

Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen.

Baurechtsamt

SERVICE
Wenn Sie eine Frage oder ein Anliegen zu einem Bauvorhaben für das Stadtgebiet Böblingen oder Dagersheim haben, so ist unser Sekretariat gerne für Sie da!
Falls es um eine Kommune im Landkreis geht, ist das Landratsamt zuständig.
Sie erreichen uns zu den Öffnungszeiten unter der Telefonnummer 07031 669 32 12.
Bebauungspläne, Baulasten, Anfragen zur Akteneinsicht etc. fragen Sie bitte per Mail an: baurechtsamt@boeblingen.de oder über unser Kontaktformular.

WIR SIND DIGITAL
Seit 2022 werden ausschließlich digitale Anträge entgegengenommen. Diese senden Sie bitte an: bauantrag@boeblingen.de
 
Papierunterlagen werden nicht mehr von uns bearbeitet. Sollten Sie uns diese zuschicken, so werden wir diese zurücksenden oder bei einem größeren Umfang müssen Sie die Papierunterlagen nach Abschluss des Verfahrens abholen. Erfolgt dies nicht, so werden die Unterlagen nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
 
Die Prüffrist startet erst ab Einreichung der vollständigen digitalen Unterlagen.

Hier gelangen Sie zur ausführlichen Beschreibung zum digitalen Bauantrag. (134,8 KiB)

Allgemeine Anfragen – Kontaktaufnahme
 
In der Regel ergeben sich vor der Antragstellung Fragen, die Sie gerne direkt mit uns im Voraus abklären können.
Damit wir den Sachverhalt gleich ausreichend prüfen können, bitten wir Sie um ausführliche Angaben hier einem der beiden Kontaktformulare.

Kontaktformular: Baurechtliche Anfrage


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Kontaktformular: Akteneinsicht


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PV-Pflicht Wohngebäude

PV Pflicht für Wohngebäude ab 01.05.2022

Die PV-Pflicht ist beim Neubau von Wohngebäuden von allen Bauherrinnen und Bauherren zu berücksichtigen, deren Antrag auf Baugenehmigung beziehungsweise deren Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren ab 1. Mai bei der jeweils zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht. Im Falle grundlegender Dachsanierungen greift die Pflicht bei einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023. Es wird angenommen, dass grob geschätzt 80 Prozent der entstehenden Dachflächen grundsätzlich für eine Solarnutzung geeignet sind. Dies gilt auch für Dachflächen von Bestandsgebäuden.

Die Mindestvoraussetzungen einer Dachfläche, die zur Solarnutzung geeignet ist, werden in Paragraf 4 Absatz 1 Photovoltaik-Pflicht-Verordnung definiert:

Ein Dach muss über eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 Quadratmetern verfügen, die durch sie umschließende Dachkanten abgrenzbar ist. Handelt es sich um ein Flachdach, darf die Fläche eine maximale Neigung von 20 Grad aufweisen; darüber hinaus muss sie keine Anforderungen erfüllen.

Handelt es sich um ein Steildach, darf dieses bei einer Neigung von 20 bis maximal 60 Grad nur nach Westen, Osten und allen dazwischenliegenden Himmelsrichtungen nach Süden ausgerichtet sein.

Ein nach Norden ausgerichtetes Dach fällt somit nicht unter die Photovoltaikpflicht.

Um die Photovoltaikpflicht zu erfüllen, muss die installierte Photovoltaikanlage eine bestimmte Mindestmodulfläche in Quadratmetern aufweisen. Diese wird anhand der Dachfläche bemessen, die zur Solarnutzung geeignet ist. Im Regelfall reicht es gemäß Paragraf 6 Absatz 1 Photovoltaik-Pflicht-Verordnung, wenn die Photovoltaikanlage eine Modulfläche im Umfang von mindestens 60 Prozent der Dachfläche aufweist.

Zusammenspiel mit Dachbegrünung:

In Paragraf 8a Absatz 7 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg wird vorgegeben, dass eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung bestmöglich mit der Photovoltaikpflicht in Einklang gebracht werden muss. Dabei schließt die eine Pflicht die andere nicht aus. Eine öffentlich-rechtliche Gründachpflicht kann sich dabei beispielsweise aus einer kommunalen Satzung im Sinne des Paragraf 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Landesbauordnung ergeben.

Fällt die Photovoltaikpflicht mit einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Dachbegrünung zusammen, reduziert sich der Umfang der Mindestnutzung um 50 Prozent. Um die Photovoltaikpflicht zu erfüllen, reicht es somit im Regelfall aus, wenn eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestmodulfläche im Umfang von 30 Prozent der Eignungsfläche installiert wird. Entscheidet sich eine Bauherrin oder ein Bauherr freiwillig zu einer Dachbegrünung, greift diese Regelung jedoch nicht.

Ausweichen auf andere Flächen:

Gemäß Paragraf 8a Absatz 4 und 5 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg können Bauherrinnen und Bauherren Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen ersatzweise auch auf anderen Außenflächen eines Gebäudes (zum Beispiel Fassade) oder in dessen unmittelbarer räumlicher Umgebung installieren.

Unmittelbare räumliche Umgebung ist bei Flächen gegeben, die entweder auf demselben Grundstück wie das Gebäude, einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände vorhanden sind. Auch hierbei wird der durch die Photovoltaikanlage oder die solarthermische Anlage in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet.

Nachweis der Pflichterfüllung:

Im Regelfall reicht als Nachweis aus, der unteren Baurechtsbehörde zwölf Monate nach Baufertigstellung eine Bestätigung darüber zukommen zu lassen, dass die Photovoltaikanlage im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert worden ist.

Änderung bei der Nachbarbeteiligung


Die aktuelle Situation macht es notwendig, die Kontakte zwischen Bürger und Verwaltung so weit wie möglich zu vermeiden.
Aus diesem Grund hat die Stadt Böblingen die bei neuen Bauanträgen vorzunehmende Anhörung der Nachbarn an die aktuelle Situation angepasst. Bis auf Weiteres erhalten die Nachbarn gleich mit dem Anhörungsschreiben den Lageplan und Ansichten des beantragten Bauvorhabens übersandt. Anhand dieser Unterlagen kann der Nachbar einschätzen, ob er von dem Bauvorhaben überhaupt betroffen ist und hierzu Einwendungen erheben möchte oder nicht.
Besteht noch weiterer Klärungsbedarf lassen sich in den meisten Fällen etwaige Fragen per Telefon oder per E-Mail klären.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über das digitales Postfach baurechtsamt@boeblingen.de,
über den Postweg Baurechts- und Bauverwaltungsamt, Marktplatz 16, 71032 Böblingen oder per Telefon unter der Nummer 07031/669-3212.
So können wir im Interesse unserer Bürger und Mitarbeitenden der Verwaltung die Infektionsgefahr weiter minimieren.
Ihr Baurechts- und Bauverwaltungsamt

Baugenehmigungsverfahren

Erforderliche Unterlagen
Der Bauherr reicht die Baugesuchsunterlagen ein. Siehe dazu „Digitaler Bauantrag“. Ab 2022 sind Bauanträge ausschließlich digital über bauantrag@boeblingen.de einzureichen.

  • Amtlicher Lageplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Berechnungen)

Weiterhin sind unten aufgelistete Formulare einzureichen. Diese Formulare können
Sie jeweils am PC ausfüllen, ausdrucken und an das Baurechts- und Bauverwaltungsamt
senden.

Häufig benötigte Unterlagen:

Die am häufigsten benötigten Unterlagen finden Sie hier nachfolgend aufgelistet.

Um herauszufinden, welche Unterlagen Sie benötigen, schauen Sie sich am besten die verschiedenen nachstehenden Verfahrensarten an.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Erforderliche Unterlagen
Der Bauherr reicht die Baugesuchsunterlagen ein. Siehe dazu „Digitaler Bauantrag“. Ab 2022 sind Bauanträge ausschließlich digital über bauantrag@boeblingen.de einzureichen.

Kenntnisgabeverfahren

Erforderliche Unterlagen
Der Bauherr reicht die Baugesuchsunterlagen ein. Siehe dazu „Digitaler Bauantrag“. Ab 2022 sind Bauanträge ausschließlich digital über bauantrag@boeblingen.de einzureichen.

  • Amtlicher Lageplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Berechnungen)

Außerdem benötigen Sie folgende Formulare:

  • Abbruch baulicher Anlagen Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO
  • Antrag auf Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO
    Das Kenntnisgabeverfahren kann nur angewendet werden, wenn das Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich wurde(§30 BauGB).
    Es darf keine Veränderungssperre nach § 14 des BauGBs bestehen. Da die Pläne nicht vom Baurechtsamt geprüft werden, kann dieses Verfahren bei geringeren Gebühren schneller zum Baubeginn führen als das Baugenehmigungsverfahren.
    Das Kenntnisgabeverfahren kann bei Wohngebäuden (ausgenommen Hochhäuser), landwirtschaftlichen Gebäuden bis 100 m² Grundfläche und drei Geschossen sowie bei Stellplätzen und Garagen angewendet werden.
  • Bauleitererklärung
  • Berechnung KFZ Stellplätze
    Auszufüllen bei Neubauten, Nutzungsänderungen und Erweiterungen.
  • Zustimmung der Stadtwerke
    Die Zustimmung der Stadtwerke ist erforderlich für die Kontrolle, ob eine gesicherte Erschließung , Kanal, Wasser und Fernheizungsanschluss vorhanden sind.
    Hierzu ist das Entwässerungsgesuch bei den Stadtwerken vorzulegen.
  • Erhebungsbogen
    Ein Service des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ermöglicht den erforderlichen Erhebungsbogen sofort online auszufüllen.
  • Dachflächenplan PV

Das Baurechtsamt

  • prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen erhält der Bauherr die Bestätigung der Vollständigkeit (§ 53, Abs. 3 Nr. 1 LBO Landesbauordnung).
  • entscheidet über Befreiungen von den Vorgaben des Bebauungsplans.
  • benachrichtigt die Angrenzer.

Das Baurechtsamt prüft die Bauvorlagen beim Kenntnisgabeverfahren nicht.


Der Baubeginn
kann nach zwei Wochen erfolgen, falls die Zustimmung der Angrenzer vorliegt.

Baubeginn nach einem Monat, falls die Angrenzer vom Baurechtsamt- und nicht vom Bauherrn selbst benachrichtigt werden. Bei Bedenken durch Angrenzer prüft die Baurechtsbehörde ihr Einschreiten (§ 47 Abs. 1 LBO). Im Falle des Einschreitens wird der Baubeginn untersagt (§ 59 Abs. 4 LBO); bei Nichteinschreiten wird der Angrenzer unterrichtet (§ 55 Abs. 3 Satz 6 LBO).

Baulasten

Hier finden Sie die Formulare für den Antrag auf Eintragung einer Baulast und den Antrag zur Löschung.
Bitte beachten Sie die erforderlichen Unterlagen für die Eintragung, die am Ende des Formulares aufgelistet sind.

Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Planen Sie, die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu veräußern oder eine Wohnung auf Ihr Kind zu übertragen? Dann benötigen Sie unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan, um Sondereigentum bilden zu können.

  • Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass die Wohnung und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
  • Der dazugehörige Aufteilungsplan ist eine von der Bauaufsichtsbehörde mit Stempel oder Siegel und Unterschrift versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist.

Verfahrensablauf
Es ist ein Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung zu stellen.

Erforderliche Unterlagen
Ihrem Antrag auf eine
Abgeschlossenheitsbescheinigung sollten Sie folgende Unterlagen beifügen:

Kosten/Leistung
Für die zu erteilende Abgeschlossenheitsbescheinigung wird eine Gebühr erhoben. Je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit 100 Euro, maximal 2.500 Euro. 3 Fertigungen sind in der Gebühr enthalten. Je weitere Fertigung 25 Euro.

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung/vorläufigen Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG)

Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wärmeversorgung

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Als untere Denkmalschutzbehörde prüfen wir bei Kulturdenkmalen inwiefern Umbauten möglich sind. Dafür ist in der Regel ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung zu stellen.
 
Die Prüfung des Antrages erfolgt dann in Kooperation mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Damit eine Beteiligung dieser Stelle stattfinden kann, ist es wichtig, dass die Unterlagen möglichst aussagekräftig sind. Idealerweise sollten diese von einem/einer Architekt/in erstellt werden, der/die Erfahrung mit Bauen im Denkmal hat.

Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (50 KiB)
 
Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren bei Denkmäler finden Sie hier. (51,6 KiB)

Aufgrabungsgenehmigung

Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis. Das Antragsformular finden Sie hier. (80,6 KiB)
Die erforderlichen Unterlagen sind zwingend notwendig für die Bearbeitung.
Die Bearbeitung dauert etwa 4 Wochen.
Für die verkehrsrechtliche Anordnung müssen Sie sich separat an die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Böblingen wenden bzw. finden Sie hier nähere Infos.
www.boeblingen.de/Ordnungsamt
Unerlaubte Aufgrabungen können die Einstellung der Baumaßnahme und / oder empfindliche Bußgelder zur Folge haben.
Hinweis:
Bei privaten Hausanschlüssen (nicht länger als 15 m), Kernbohrungen, Rohrbrüchen, Suchschlitzen, Maßnahmen wegen Störungen der Telekommunikation, Kopflöcher im Gehweg ist dem Tiefbauamt anstatt einer Aufgrabungsgenehmigung eine Baubeginnanzeige und anschließende Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

Weitere Informationen

Baurechts- und Bauverwaltungsamt

seit August 2023 wieder im

Neuen Rathaus - Ebene 4
Marktplatz 16
71032 Böblingen

Postanschrift:
Postfach 1920
71009 Böblingen

Tel.: 07031 / 669 32 12
Fax: 07031 / 669 32 39 
E-Mail

Leitung: Marie-Sophie Zegowitz

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Öffnungszeiten

Montag: 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 16.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: keine Sprechzeit
Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr,
15.00 - 16.30 Uhr
Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr

Informationen

- Sicherungstechnische Beratung der Polizei zum Einbruchschutz (PDF) (517,1 KiB)
- Mehr Natur rund ums Haus (PDF) (1,75 MiB)
- Merkblatt für private Bauherren (PDF) (736,3 KiB)