Antrag des Zweckverbands Restmüllheizkraftwerk Böblingen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverwertungsanlage in 71032 Böblingen

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart

Der Zweckverband Restmüllheizkraftwerk Böblingen (ZV RBB) plant am Standort Musberger Sträßle 11 in 71032 Böblingen die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlammverwertungsanlage (KSVA). In dieser Anlage sollen mechanisch entwässerte Klärschlämme kommunaler Herkunft thermisch verwertet werden. Die KSVA hat eine spezifische Durchsatzleistung von 4,5 Mg TR/h und eine Feuerungswärmeleistung von 11,2 MW. Die Inbetriebnahme ist für Dezember 2027 vorgesehen.
 
Das Vorhaben bedarf nach §§ 4, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m Nr. 8.1.1.3 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigung. Das Vorhaben fällt zudem unter die Nr. 8.1.1.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), dies macht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt. Das Vorhaben soll im gestuften Verfahren, bestehend aus zwei Teilgenehmigungen, zugelassen werden.
 
Zuständige Behörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
 
Mit Antrag vom 22.11.2023, in der nunmehr gültigen Fassung vom 03.04.2024, letztmalig ergänzt am 10.04.2024, beantragt der ZV RBB für das Vorhaben eine 1. immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Errichtung von Gebäuden und Anlagen, u.a. der folgenden Betriebseinheiten:
Klärschlammlagerung für mechanisch entwässerten Klärschlamm mit Krananlagen, Klärschlammtrocknung in zwei Linien zur Vollstrom-Teiltrocknung des Klärschlamms und Brüdenkondensation sowie Klärschlammfördersysteme, Stationäre Wirbelschichtfeuerung mit Abhitzekessel sowie Speisewasser- und Kondensatsystem, Wasser-Dampf-Kreislauf bestehend aus Turbosatz, Wärmepumpe mit vorgeschalteter Abgaskondensation, der Fernwärmeauskopplung und Notkühlern, Abgasreinigung, bestehend aus Elektrofilter, Reaktor, Gewebefilter, Katalysator und Ammoniakwäscher, Nebenanlagen, im Wesentlichen Brüdenkondensatbehandlung, der Kühlkreis zur Wärmeabfuhr diverser Aggregate, die zentrale Druckluftanlage, die zentrale Staubsauganlage, das Wasserver- und entsorgungssystem.
 
Zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens lagen folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen vor:
Antragsschreiben, Erläuterungsbericht, Verkehrliche Erschließung, Ausführungen zu den erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen, UVP-Bericht, Konzeptprüfbericht, Immissionsprognose Luftschadstoffe, Schornsteinhöhenberechnung, Meteorologische Datenbasis Immissionsprognose, Geräuschimmissionsprognose, Explosionsschutzkonzept, FHH-Verträglichkeitsvorprüfung, Gutachten zur Anlagensicherheit, AwSV-Gutachten, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan.
 
Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie den entsprechenden Vorschriften der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) an dem Verfahren zu beteiligen.
 
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
 
Der Antrag mit Antragsunterlagen liegt
 
von Freitag, 19.04.2024 bis einschließlich Dienstag, 21.05.2024 
bei den folgenden Behörden während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus:
 
Regierungspräsidium Stuttgart - Referat 54.1, Industrie, Schwerpunkt Luftreinhaltung, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart (Vaihingen), Eingang B, 1. OG, Zimmer 1.093. Einlass in das Regierungspräsidium Stuttgart wird über die Pforte am Haupteingang, Gebäudeteil A, gewährt. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich, aber erwünscht. Ein Termin kann telefonisch unter der Rufnummer 0711 / 904-15402 vereinbart werden.
 
Stadtverwaltung Böblingen, Baurechts- und Bauverwaltungsamt, Neues Rathaus, Marktplatz 16, 71032 Böblingen, Ebene 4, Raum B.04.10-21. Eine vorherige Anmeldung ist erwünscht und für die Einsichtnahme in Dienststunden, die außerhalb der Öffnungszeiten liegen, erforderlich. Ein Termin kann telefonisch unter den Rufnummern 07031 / 669-3230 und 07031 / 669-3214 vereinbart werden.
 
Einwendungen gegen das Vorhaben können von
 
Freitag, 19.04.2024 bis einschließlich Freitag, 21.06.2024 
schriftlich (mit Unterschrift) beim Regierungspräsidium Stuttgart oder der Stadt Böblingen unter den o.g. Adressen oder elektronisch
(E-Mail-Postfach: abteilung5@rps.bwl.de) erhoben werden. Bei der Erhebung von Einwendungen ist der Name und die vollständige Adresse des Einwenders anzugeben. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.
 
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
 
Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) werden nach §§ 17, 18 und 19 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) behandelt. Danach ist bei solchen Eingaben erforderlich, dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder diesen Anforderungen nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben. Das gilt bei gleichförmigen Einwendungen auch insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
 
Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekanntgegeben. Name und Anschrift des Einwenders werden vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, sofern dies ausdrücklich verlangt wird und diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 der 9. BImSchV).
 
Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart nach Ablauf der Einwendungsfrist und nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG, § 16 Abs. 1 der 9. BImSchV, ob ein Erörterungstermin durchzuführen ist. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart unter der Adresse www.rp-stuttgart.de unter Bekanntmachungen eingestellt.
 
Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, findet dieser am
Mittwoch, den 11.09.2024 um 10.00 Uhr im Landratsamt Böblingen,
Parkstraße 16, 71034 Böblingen, 5. OG, Raum A 500 (großer Sitzungssaal) statt.
 
Dieser Termin kann am Folgetag fortgesetzt werden. Im Erörterungstermin werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen erörtert. Das gilt auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben.
 
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
 
Für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren sind § 10 Abs. 3, 4, 6 und 8 BImSchG und die §§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 der 9. BImSchV maßgebend.
 
Zusätzlich wird dieses Vorhaben mit den gesamten Antragsunterlagen gemäß der
§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 der 9. BImSchV auch über das zentrale Internetportal https://www.uvp-verbund.de/bw bekanntgemacht und veröffentlicht.
 
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass erhobene Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von Referat 54.1 (Industrie/Schwerpunkt Luftreinhaltung) des Regierungspräsidiums Stuttgart als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Sie können unter Beachtung des § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV an den Vorhabenträger und seine Beauftragten sowie die fachlich mit dem Verfahren befassten Behörden zur Auswertung weitergegeben werden. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung der Aufgaben des Regierungspräsidiums Stuttgart als zuständige Behörde für das immissionsschutzrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl der Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Stuttgart unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/A-01.pdf verwiesen.
 
Stuttgart, den 10.04.2024
Regierungspräsidium Stuttgart

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