Ämter A-Z mit ihren Formularen und Dienstleistungen
Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen.
Um Ihnen den Behördengang zu erleichtern, finden Sie hier Formulare, Online-Anträge und nützliche Informationen zu unseren Dienstleistungen.
Das Ordnungsamt informiert:
Aufgrund von Personalausfällen wird die persönliche und telefonische Erreichbarkeit der Servicezentrale der Bußgeldstelle bis voraussichtlich 31. Dezember 2023 eingeschränkt sein.
Die Öffnungszeiten sind:
Montag, Donnerstag und Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstagnachmittag von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Erreichbarkeit der Bußgeldstelle:
(07031) 669 9901
E-Mail: bussgeld@boeblingen.de
Für die persönliche Entgegennahme und Abholung von Führerscheinen wird um eine Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail gebeten.
Die Krämermärkte finden vier Mal jährlich von 8.00 bis 18.00 Uhr auf dem Elbenplatz statt.
Die Bewerbungen müssen spätestens 5 Wochen vor Marktbeginn eingetroffen sein. Später eingetroffene oder unvollständige Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
Die Zusagen für eine Marktteilnahme erfolgt frühestens 4 Wochen vor dem Markttag.
Gebühren: 1,00 € zzgl. MwSt. pro laufenden Meter.
Bitte beachten Sie folgende Sicherheitsvorschriften:
Die Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Böblingen setzt in Zusammenarbeit mit der Komm.One das Onlineportal ein. Dabei haben Betroffene von Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit, sich online zu ihrem Verfahren zu äußern. Die Äußerungsoption in Papierform bleibt weiterhin erhalten.
Die individualisierten Zugangsdaten für die Anmeldung im Portal befinden sich auf ausgewählten und zugesandten Schriftstücken an den Betroffenen. Mit den Daten ist eine Anmeldung weltweit innerhalb einer festgelegten Frist möglich. Dabei entfällt für den Betroffenen der Postversand seines Schriftstücks. Die Verwaltung profitiert u.a. von der direkten Datenübernahme in die Fallbearbeitung und optimiert damit die internen Abläufe.
Weitere Vorteile für die/den Betroffene/n ist die Einsicht in das Beweismittel, die Berichtigung seiner Daten sowie die Angabe zur/zum Fahrer/in. Dabei ist auch ein Upload von Nachweisen möglich. Das Portal wird in den Sprachen Englisch, Französisch, Holländisch und in Spanisch angeboten.
Mit dem Portal erweitert die Stadt Böblingen den Onlineservice für die Bürger und geht einen weiteren Schritt Richtung eGovernment.
neuer Link seit Juni 2022: https://oaportal.komm.one/owi21OnlineAnhoerung/08115003
Allgemeines zu Anwohnerparkausweisen
Durch die Anwohnerparkregelung wird bezweckt, den vorhandenen
Parkraum in bestimmten Gebieten neu zu verteilen und dabei Anwohner
vorrangig zu berücksichtigen. Kurzparken und Lieferverkehr soll
ermöglicht, Dauerparker sollen aber verdrängt werden. Ein
Anwohnerparkausweis wird grundsätzlich auf 1 Jahr befristet ausgestellt.
Voraussetzungen
Personen, die im Gebiet tatsächlich mit Hauptwohnung wohnen, erhalten für ein Fahrzeug einen Parkausweis
Zur gezielten Förderung von Elektrofahrzeugen wird das Parken von Elektro- und Hybridfahrzeugen bis 31. Dezember 2023 auf städtisch bewirtschafteten Parkplätzen in Böblingen und Dagersheim kostenfrei gestattet.
Fahrzeuge, die den Zusatzvermerk „E“ auf dem Kennzeichen haben, benötigen keinen Parkausweis mehr, da es ja ersichtlich ist, dass es sich um ein E-Fahrzeug handelt.
Benötigte Unterlagen
Zuständigkeit
Abt. Straßenverkehr, Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe
E-Mail: Ausnahmegenehmigungen@boeblingen.de
Telefon: 07031 / 669-1456 oder -1466
Gebühren
30 Euro pro Jahr
Anwohnerzonen
Antrag
Antrag
Antrag für eine Ausnahmegenehmigung und Halterbestätigung (im PDF-Format)
Dieses Formular können Sie Online ausfüllen und ausdrucken.
An bestimmten Straßenzügen besteht die Möglichkeit, sich als Anwohner von der Pflicht eine Parkscheibe oder Parkschein auszulegen befreien zu lassen.
Des weiteren besteht für soziale Einrichtungen, Handwerker, bei Umzügen usw. die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zum Parken zu beantragen.
Voraussetzungen
Personen, die in den genannten Straßen tatsächlich mit Hauptwohnung wohnen erhalten für ein Fahrzeug einen Parkausweis.
Benötigte Unterlagen
Gebühren
25 Euro pro Jahr
Fahrzeuge, die den Zusatzvermerk „E“ auf dem Kennzeichen haben, benötigen keinen Parkausweis mehr, da es ja ersichtlich ist, dass es sich um ein E-Fahrzeug handelt.
Allgemeines
Elektromobilität leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen Mobilität und zur Reduktion von Lärm, CO2- und NOX-Emissionen, sowie Feinstaub und zur stadtverträglichen Abwicklung der allgemeinen Mobilitätsansprüche.
Elektrofahrzeuge sind derzeit noch wesentlich teurer als der Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges mit Verbrennungsmotor.
Zur gezielten Förderung von Elektrofahrzeugen wird das Parken von Elektro- und Hybridfahrzeugen bis 31. Dezember 2023 auf städtisch bewirtschafteten Parkplätzen in Böblingen und Dagersheim kostenfrei gestattet.
Fahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen im Bereich von Parkuhren, Parkscheinautomaten, Parkscheibenregelung, Bewohnerparkzonen und innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen gebührenfrei und ohne Parkschein parken.
Der Parkausweis befreit von den Pflichten des § 13 Abs. 1 StVO, d.h. von der Verpflichtung zur Bedienung der Parkscheinautomaten und Parkuhren und befreit von der Höchstparkzeit.
Der E-Kennzeichen befreit nicht von den Parkvorschriften des § 12 StVO, z.B. berechtigt nicht zum Parken im
Einschränkungen
Die Gültigkeit des Sonderparkausweises kann in Gebieten mit starker Bautätigkeit und erheblichem Baustellenverkehr ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.
Informationen zur Anzeige von Ordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen
Wenn Sie als Privatperson eine Ordnungswidrigkeit anzeigen möchten, können Sie über das nachfolgende Formular die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Böblingen anregen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise:
Aufgrund der von Ihnen festgestellten und angezeigten Ordnungswidrigkeit prüfen wir im Rahmen des Opportunitätsprinzips, ob der angezeigte Sachverhalt zureichende Anhaltspunkte für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bietet, ob Verfolgungshindernisse vorliegen und ob die Verfahrenseinleitung geboten ist. Es gibt keinen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens.
Sie müssen bei Nachfragen als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung stehen. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist unerlässlich und Voraussetzung zur Fortführung des Verfahrens. Bei einer Akteneinsicht ist Ihre vollständige Adresse auch für Betroffene (also für die angezeigte Person/die angezeigten Personen) ersichtlich. Anonyme, unvollständige und nicht eindeutige Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiterverfolgt.
Sie erhalten als Anzeigende oder Anzeigender und damit als Zeugin oder als Zeuge grundsätzlich keine Rückmeldung zum Ausgang oder Bearbeitungsstand des Verfahrens. Von Sachstandsanfragen bitten wir daher abzusehen.
Abschließend weißen wir darauf hin, dass falsche Verdächtigungen strafbewehrt sind und hierdurch Kosten für Sie entstehen können.
Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit (ausfüllbares Formular) (103,4 KiB)
Antrag auf Erteilung einer Plakatiererlaubnis (125,5 KiB)
Das Plakatieren an und auf öffentlichen Straßen/ Gehwegen sowie öffentlichen Anlagen (Grün- und Erholungsanlagen) oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist in Böblingen ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde untersagt.
Die Erteilung einer solchen Genehmigung ist 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt zu beantragen. Plakatierungsgenehmigungen für ortsfremde Veranstaltungen werden nur begrenzt zeitgleich ausgestellt.
Die maximale Hängdauer beträgt 2 Wochen vor der Veranstaltung. Es werden nur Plakate der Größe DinA1 (max. 50 Stück) oder DinA0 (max. 15 Stück) genehmigt.
Anträge werden frühestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bearbeitet. Früher eingegangene Anträge werden zurückgestellt.
Sie erhalten mit der Genehmigung eine genaue Liste wo plakatiert werden darf. Mit der Zusendung der Erlaubnis werden 50 bzw. 15 Aufkleber zur Kenntlichmachung zugestellt, diese sind auf den Plakaten anzubringen.
Gebühren
70,00 Euro
Wenn Straßen, Gehwege und öffentliche Plätze für eine Veranstaltung belegt werden oder diese für den normalen Verkehrsteilnehmer nicht mehr zur Verfügung stehen, findet eine übermäßige Straßennutzung statt, für die eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich wird.
Welche Anträge im Einzelnen gestellt werden müssen, hängt von Art, Ort und Umfang der Veranstaltung ab.
Oftmals sind verschiedene Ämter und Abteilungen ins Genehmigungsverfahren integriert, weshalb eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich ist (1 Monat bei wiederkehrenden Kleinveranstaltungen, 2-3 Monate bei der erstmaligen Antragstellung von Kleinveranstaltungen sowie bei Großveranstaltungen).
Genauere Informationen sowie die Höhe der Gebühren entnehmen Sie dem Leitfaden.
seit August 2023 wieder im
Neuen Rathaus - Ebene 6
Marktplatz 16
71032 Böblingen
Postanschrift:
Postfach 19 20
71009 Böblingen
E-Mail
Terminvereinbarungen außerhalb der Sprechzeit möglich.