Allgemeinverfügung der Stadt Böblingen über die Untersagung von Veranstaltungen in Kultur-, Sport- und Freizeitstätten und von Versammlungen sowie den Betrieb von Gastronomiebetrieben
Die Stadt Böblingen erlässt gemäß §§ 28 Abs.1 S. 1 und 2, §16 Abs.1 Infektionsschutz-gesetz (IfSG), §35Satz2desLandesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) undjeweils in den zur Zeit geltenden FassungennachstehendeAllgemeinverfügung:
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