19. Änderung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart, Stadt Böblingen für den Bereich „Östlich der Goethestraße“ Baugesetzbuch (BauGB)

– Bekanntmachung der Genehmigung – 

Die durch Beschluss des Gemeinderats der Stadt Böblingen vom 22.07.2025 festgestellte 19. Änderung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart, Stadt Böblingen für den Bereich „Östlich der Goethestraße“ ist vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 07.08.2025 Aktenzeichen RPS21-2511-413/2 genehmigt worden.
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtentwicklung und Städtebau vom 12.02.2025.
Der Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart, Stadt Böblingen für den Bereich „Östlich der Goethestraße“ ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.

Übersichtsplan der 19. Änderung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart, Stadt Böblingen
Übersichtsplan der 19. Änderung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart, Stadt Böblingen

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung bei der Stadt Böblingen, Amt für Stadtentwicklung und Städtebau, Ebene 3, Marktplatz 16, 71032 Böblingen, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
 
Die üblichen Öffnungszeiten sind:
 
Montag von 09.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 16.30 Uhr
Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
  
Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Stadt Böblingen unter http://www.boeblingen.de/Bekanntmachungen und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

Hinweise:
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Böblingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind; dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
 
Soweit die Änderung des Flächennutzungsplans unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Oberbürgermeister dem Feststellungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Böblingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

In-Kraft-Treten der 3. Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Goethestraße“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften

Auf Grund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) hat der Gemeinderat der Stadt Böblingen am 22.07.2025 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Goethestraße“ im Bereich östlich der Kreisstraße 1066 und westlich der B 464 im Norden des Stadtteils Dagersheim und die mit der Änderung aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
 
Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften des Amts für Stadtentwicklung und Städtebau vom 02.04.2025, erg. 23.05.2025 samt Begründung vom selben Tag und Umweltbericht vom 12.02.2025.
 
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Goethestraße“ ist im Übersichtsplan gekennzeichnet.

Übersichtsplan der 3. Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Goethestraße“
Übersichtsplan der 3. Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Goethestraße“

Die Änderung des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Bebauungsplanänderung und seine Begründung (mit Umweltbericht) sowie die zusammenfassende Erklärung und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften können bei der Stadt Böblingen, Baurechts- und Bauverwaltungsamt, Ebene 4, Marktplatz 16, 71032 Böblingen, während der Öffnungszeiten eingesehen werden, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
 
Weiterhin kann die Änderung des Bebauungsplans mit der Begründung (Umweltbericht) und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Stadt Böblingen unter http://www.boeblingen.de/Bekanntmachungen und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.

Hinweise:
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Böblingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind; dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichtigen.
 
Soweit die Änderung des Bebauungsplans und die Satzung über örtliche Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Böblingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Böblingen, den 12.09.2025
Amt für Stadtentwicklung und Städtebau

Amtliche Bekanntmachung mit Siegel im PDF-Format (PDF|717 KB)