Bewohnerparkausweis beantragen
Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz.
Durch dieses System werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrerinnen und Autofahrern bevorrechtigt.
Hinweis: Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich.
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder
- Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft.
Wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen ist, benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde.
Hinweis: Die Gemeinden können die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Sie sollten sich daher bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen informieren.
Verfahrensablauf
In vielen Städten und Gemeinden können Sie den Bewohnerparkausweis schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis mit der Post. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie zur Beantragung vorlegen müssen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Führerschein
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- wenn eine andere Person den Antrag stellt: Bestätigung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin
Kosten
30 Euro pro Jahr
Anwohnerzonen
- Zone 2: Harbigstraße, Hegelstraße, Kleiststraße, Silberweg, Ludwig- Richter- Straße
- Zone 3: Austraße, Wilhelmstraße, Karlstraße 13, 15, 21,23 und 25
- Zone 4: Friedensstraße, Brühlstraße, Maurener Weg 3-27, Tübinger Straße 32-66, Breslauer Straße 3
- Zone 5: Kurze Straße, Austraße 11
Zur gezielten Förderung von Elektrofahrzeugen wird das Parken von vollelektrischen Fahrzeugen bis 31. Dezember 2023 auf städtisch bewirtschafteten Parkplätzen in Böblingen und Dagersheim kostenfrei gestattet.
Fahrzeuge, die den Zusatzvermerk „E“ auf dem Kennzeichen haben, benötigen keinen Parkausweis mehr, da es ja ersichtlich ist, dass es sich um ein E-Fahrzeug handelt.
Bitte geben Sie bei einer Verlängerung auch das Kennzeichen im Textfeld an! Danke!
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) in Verbindung mit der jeweiligen örtlichen Satzung
Freigabevermerk
07.06.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg