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Die Erlaubnis für den Betrieb von Fahrzeugteilen beantragen

    Wenn Teile für den Ein- oder Anbau an Fahrzeugen hergestellt werden, kann geprüft werden, ob eine Betriebserlaubnis erforderlich ist. Die Betriebserlaubnis kann auf Fahrzeuge bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus beschränkt werden. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann von der Abnahme einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Sachsverständigers oder Prüfer oder Prüferin für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig gemacht werden.

    Zuständige Stelle

    Zuständig für die Genehmigung von Fahrzeugteilen nach § 22 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die unteren Straßenverkehrsbehörden (der Landratsämter, kreisfreien Städte).

    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte.

    Eine Einzelbetriebserlaubnis kann die Zulassungsbehörde dem Verfügungsberechtigten für Fahrzeugteile erteilen, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterliegen, deren Verwendung nicht gegen eine Verkehrsvorschrift spricht.

    Verfahrensablauf

    • Prüfung des betreffenden Fahrzeugteils durch eine amtlich annerkante Sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine zugelassene Prüfstelle .
    • Antrag bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
    • Bei positiver Prüfung erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Betriebserlaubnis erteilt".
    • Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden in den Vermerk aufgenommen.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    • Unterlagen, aus denen die technische Beschreibung des Fahrzeugteils hervorgeht
    • gegebenenfalls Muster des Fahrzeugteils
    • Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person einer Prüforganisation gemäß § 22 StVZO

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach Aufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen des Antragsstellers oder der Antragsstellerin gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Daher können sie sich im Einzelfall unterscheiden.

    Bearbeitungsdauer

    Es handelt sich um Einzelgenehmigungen. Die Bearbeitungsdauer kann daher nicht genau angegeben werden.

    Hinweise

    Wollen Sie Bauteile an einem Fahrzeug um- oder anbauen, dürfen Sie das Fahrzeug nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzten, wenn für diese Fahrzeugteile eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt. Dies trifft beispielsweise für Felgen, Sonderräder, Standheizungen, Anhängerkupplungen und viele weitere Nachrüstungen zu. Sie müssen hierbei eine Reihe von Vorgaben beachtet, damit die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs nicht erlischt.

    Vertiefende Informationen

    Grundsätzlich sollten Sie an Fahrzeugen nur Teile ein- oder anbauen, für die eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gemäß § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gemäß § 22 StVZO oder eine gleichwertige Genehmigung auf Basis von EG-Richtlinien oder ECE-Regelungen besteht. Auch bei Teilen für die ein Zertifikat besteht, müssen Sie den Ein- beziehungsweise Anbau in einigen Fällen abnehmen lassen. Ob dies notwendig ist, sollte in den Unterlagen des Teils stehen. Außerdem muss in einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile oder dem Zertifikat stehen, für welche Fahrzeugtypen sich das Teil eignet und wie es montiert werden muss.

    Viele technische Änderungen müssen durch die Zulassungsstelle in Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigung Teil I, Anhängerverzeichnis) eingetragen werden.

    Rechtsgrundlage

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

    • § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
    • § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

    Freigabevermerk

    24.07.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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