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Ergänzungsschule - Betrieb anzeigen

    Ergänzungsschulen bieten im Gegensatz zu Ersatzschulen Bildungsgänge und Abschlüsse an, die an öffentlichen Schulen nicht angeboten werden.

    Sie ergänzen damit das öffentliche Schulwesen , z.B. Schulen zur Ausbildung im Bereich Wirtschaftskorrespondenz oder Schulen für Ergotherapie und Podologie.

    Zuständige Stelle

    das Regierungspräsidium (als obere Schulaufsichtsbehörde), in dessen Bezirk die Schule ihren Standort hat

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-0
    Fax 0711 904-11190
    E-Mail poststelle@rps.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Der Unternehmer sowie die Vertretungsbefugten müssen persönlich zuverlässig sein.
    • Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren (z.B. bauliche Voraussetzungen, Hygieneeinrichtungen) müssen eingehalten werden.

    Verfahrensablauf

    Den Betrieb einer Ergänzungsschule müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

    • Angaben über das Unternehmen - bei Einzelpersonen:
      • Vor- und Zuname
      • Geburtstag und -ort
      • Staatsangehörigkeit
    • Angaben über das Unternehmen - bei Personengesellschaften:
      • Vor- und Zuname
      • Geburtstag und -ort
      • Staatsangehörigkeit der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder
    • Angaben über das Unternehmen - bei juristischen Personen:
      • Name, Art und Sitz
      • Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort sowie Staatsangehörigkeit der geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Personen
    • Bezeichnung der Schule
      Ergänzungsschulen dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Ersatzschule hervorrufen kann.
    • Ort, an dem die Schule errichtet werden soll
    • Lage des Schulgebäudes
    • Anzahl, Art und Größe der Unterrichtsräume
    • Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort der Schulleitung und aller Lehrkräfte
    • Angaben über Lehrgegenstände, Lehrziel, Aufbau und Ausbildungsdauer
    • Bezeichnung der Unterrichtsfächer

    Die Bestätigung der Anzeige erfolgt schriftlich. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Ergänzungsschule auch untersagt werden. Die zuständige Stelle kann bestimmten Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Schulleiterin beziehungsweise als Lehrkraft an der Ergänzungsschule untersagen. Dies ist dann der Fall, wenn diese Personen für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht geeignet erscheinen.

    Die Fortführung einer Ergänzungsschule kann untersagt werden, wenn

    • die Schule nicht den Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren entspricht oder
    • der Unternehmer oder die vertretungsberechtigten Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

    Sollten nach erfolgter Bestätigung der Anzeige Änderungen eintreten, müssen Sie die zuständige Stelle davon unterrichten.

    Fristen

    Die Eröffnung einer Ergänzungsschule müssen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Unterrichtsbeginn anzeigen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Lebenslauf des Einzelunternehmers oder der Einzelunternehmerin
    • bei juristischen Personen: Lebenslauf aller geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Mitglieder und Gesellschafter beziehungsweise Gesellschafterinnen
    • Lebenslauf und Personalbögen des Schulleiters oder der Schulleiterin und der Lehrkräfte
    • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • Bei Wohnsitz in Deutschland:
        • Führungszeugnis
        • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Unternehmen)
      • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzt.
    • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
        • öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
        • bei Partnergesellschaften: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister
        • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
    • Nachweis über die Befähigung der Lehrkräfte zur Unterrichtserteilung
      Dieser Nachweis kann entfallen, wenn die Person als Schulleiter oder Schulleiterin beziehungsweise Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterrichtet.
    • Lehrplan
    • Erklärung darüber, in welcher Weise die gesundheitliche Überwachung der Lehrkräfte und der Schüler erfolgt

    Im Einzelfall kann die genehmigende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.

    Hinweis: Das Führungszeugnis kann für Personen, die im Dienst einer Gemeinde, eines Landkreises, des Landes, des Bundes stehen entfallen. Das gilt auch für Personen, die bei einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts beschäftigt sind.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

    Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Daher sind für jeden davon ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig.

    Kosten

    EUR 150,00 - 1.000,00

    Hinweise

    Ergänzungsschulen, die Prüfungen nach genehmigten Prüfungsvorschriften abhalten möchten, müssen staatlich anerkannt werden.

    Rechtsgrundlage

    • § 13 Abs. 2 Privatschulgesetz (PSchG) (Eröffnung einer Ergänzungsschule)
    • § 14 Privatschulgesetz (PSchG) (Untersagung)
    • Nr. 15 Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anzeige)
    • Nr. 17.3 Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis)
    • Nr. 19.3 Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVO SM) (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    Stand: 06.05.2021
    Verantwortlich: Kultusministerium, Sozialministerium Baden-Württemberg

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