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Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen nach 13. BImSchV einreichen

    Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

    Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Messbericht über Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Behörde für Anlagen, die unter die Verordnung über Großfeuerungs-,Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fallen, ist in den meisten Fällen die Abteilung 5, Umwelt des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums. In Einzelfällen kann eine davon abweichende Zuständigkeit vorliegen.

    Nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg (ImSchZuVO) gilt:

    Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

    Die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung) ist die zuständige Behörde für alle sonstigen Betriebsgelände, die nicht unter die oben beschriebenen Regelungen fallen.

    Abteilung 5 - Umwelt [Regierungspräsidium Stuttgart]

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Bauen und Umwelt [Landratsamt Böblingen]

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-1246
    Telefon 07031 663-1817
    E-Mail bauen-umwelt@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Regierungspräsidium Freiburg

    Hausanschrift

    Bissierstraße 7
    79114 Freiburg i. Br.
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0761 208-0
    Fax 0761 208-394200
    E-Mail poststelle@rpf.bwl.de
    De-Mail poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage nach 13. BImSchV.

    Verfahrensablauf

    • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
    • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
    • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

    Fristen

    • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
    • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

    Erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

    Vertiefende Informationen

    • Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 16 der 13. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
      • Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme),
      • Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle drei Jahre),
      • Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich).
    • Diese Prüfungen beziheungsweise Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG):

    • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
    • § 29 Kontinuierliche Messungen

    Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV):

    • § 17 Kontinuierliche Messungen
    • § 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

    Freigabevermerk

    16.01.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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