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Nationales Visum beantragen

    Für einen längerfristigen Aufenthalt (über 90 Tage) in Deutschland benötigen Ausländer ein nationales Visum.

    Kein Visum benötigen

    • EU-Staatsangehörige und
    • Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika.
    • Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Absatz 2 AufenthV genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

    Angehörige dieser Staaten können auch für einen längeren Aufenthalt ohne nationales Visum einreisen und ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise innerhalb von 90 Tagen bei der Ausländerbehörde beantragen.

    Das Vorgehen und die Voraussetzungen sind abhängig davon, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen und zu welchem Zweck Sie sich in Deutschland aufhalten wollen (beispielsweise Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung, Studium und Ausbildung).

    In bestimmten Fällen müssen Sie Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Die Erteilung des nationalen Visums richtet sich nach denselben Vorschriften, die auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels gelten, den Sie vor Ablauf des Visums im Inland beantragen müssen (zum Beispiel Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU).

    Zuständige Stelle

    für die Ausstellung eines Visums: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)

    Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
    Auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie in der Regel weitere Informationen, oft auch Online-Formulare.

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen sind abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Zweck Ihres Aufenthaltes.

    Informationen finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen.

    Verfahrensablauf

    Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung beantragen.

    • Informieren Sie sich auf der Internetseite der für Sie zuständigen Auslandsvertretung über das Antragsverfahren und die vorzulegenden Unterlagen.
    • Vereinbaren Sie einen Termin bei der Auslandsvertretung.
    • Laden Sie den Visumsantrag herunter, drucken und füllen Sie ihn aus. Zum vereinbarten Termin sprechen Sie persönlich bei der Auslandsvertretung vor. Bringen Sie den ausgefüllten Antrag und alle erforderlichen Unterlagen mit.
    • Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Auslandsvertretung führt mit Ihnen ein Gespräch. Dieses findet aus Sicherheitsgründen am Schalter statt.
    • In bestimmten Fällen setzt sich die Auslandsvertretung nach Annahme Ihres Antrags mit der Ausländerbehörde oder im Fall von Erwerbstätigkeit mit der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland in Verbindung, die für den Ort zuständig ist, in dem Sie wohnen oder arbeiten möchten.
      Die Auslandsvertretung kann in diesen Fällen das Visum nur erteilen, wenn die Ausländerbehörde oder die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.
    • Das Visum wird in Form eines Etiketts in Ihren Pass eingeklebt.
    • Wenn für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz in Betracht kommt, können Sie sich an die Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften (LZF) oder alternativ an die für Sie zuständige Ausländerbehörde wenden.
      • Schritt 1: Fachkraft bevollmächtigt Arbeitgeber
      • Schritt 2: Kontakt zur Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften oder der örtlich zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen
      • Schritt 3: Vereinbarung mit der Ausländerbehörde abschließen (beim Abschluss wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 411,00 erhoben)
      • Schritt 4: sofern erforderlich: Einleitung des Verfahrens auf Anerkennung beziehungsweise Gleichwertigkeitsfeststellung der beruflichen Qualifikation bei der jeweils zuständigen Stelle
      • Schritt 5: sofern erforderlich: Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)
      • Schritt 6: Vorabzustimmung durch Ausländerbehörde
      • Schritt 7: Fachkraft beantragt Visum im Ausland
    • Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten: Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde. Sie ist für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständig und entscheidet über Ihren Antrag.

    Fristen

    • rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise

    Informationen zu Terminen finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen.

    Erforderliche Unterlagen

    Die Unterlagen sind abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Zweck Ihres Aufenthaltes. Informationen finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen.

    Kosten

    • bis zum 18. Geburtstag: 37,50 EUR
    • nach dem 18. Geburtstag: 75,00 EUR

    In bestimmten Fällen kann die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen werden.

    Hinweise

    Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen beziehungsweise vor dem entsprechenden Ablauf der Gültigkeit Ihres nationalen Visums nach Ihrer Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde im Bundesgebiet.

    Vertiefende Informationen

    • Liste der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
    • Schengen-Visum
    • Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz - beantragen
    • Informationen über die "Aufenthaltserlaubnis" im gleichnamigen Kapitel der Lebenslage "Zuwanderung".
    • Make it in Germany: Das Informationsportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
    • Landesagentur für die Zuwanderung von Fachkräften (LZF)

    Rechtsgrundlage

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
    • § 6 Visum
    • § 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

    Schengener Grenzkodex

    EU-Visumverordnung

    Visakodex

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

    • § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
    • § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
    • § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

    Freigabevermerk

    15.07.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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