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Abgeltungsteuer - Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen

    Beziehen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen von einer Bank, muss diese grundsätzlich Kapitalertragsteuer (sogenannte Abgeltungsteuer) einbehalten. Allerdings können Sie Ihrer Bank auch einen Freistellungsauftrag erteilen. Dieser beträgt maximal:

    • wenn Sie ledig sind: 1.000 EUR
    • wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: 2.000 EUR

    Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Das gilt jedoch nur für inländische Kapitalerträge. Erhalten Sie Ihre Kapitalerträge von einer ausländischen Bank, wird keine Abgeltungsteuer einbehalten und Sie müssen grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.

    Möchten Sie keine Abgeltungsteuer abgezogen bekommen, müssen Sie der Bank eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) des Finanzamtes vorlegen.

    Hinweis: Bei geringeren Kapitalerträgen benötigen Sie für die Befreiung von der Abgeltungsteuer keine NV-Bescheinigung. In diesem Fall können Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Das Formular hierfür erhalten Sie bei Ihrer Bank.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung

    Zuständige Stelle

    das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

    Finanzamt Böblingen

    Hausanschrift

    Talstr. 46
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +070311301
    Fax 07031 13-3200
    De-Mail poststelle-56@finanzamt.bwl.De-Mail.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Eine NV-Bescheinigung können Sie erhalten, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen (inklusive Ihrer Kapitalerträge) im Jahr 2026 folgende Beträge nicht übersteigt:

    • wenn Sie ledig sind: 12.348 EUR (2025: 12.096 EUR)
    • wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaften leben: 24.696 EUR (2025: 24.1928 EUR)

    Verfahrensablauf

    Die NV-Bescheinigung müssen Sie beim Finanzamt mit dem „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung“ (NV 1 A) beantragen. Das Formular erhalten Sie im Service-Center Ihres Finanzamts. Die Steuerverwaltung stellt es außerdem zum Download zur Verfügung.

    Achtung: Vergessen Sie nicht, Ihr voraussichtliches Einkommen im ersten Geltungsjahr anzugeben, sonst kann das Finanzamt keine NV-Bescheinigung ausstellen.

    Tragen Sie die Anzahl der benötigten NV-Bescheinigungen in Zeile 25 des Antragsformulars ein. Üblicherweise benötigen Sie ein Exemplar für jede Bank, bei der Sie Kapitalvermögen angelegt haben.

    Das Finanzamt stellt Ihnen die NV-Bescheinigung normalerweise für drei Jahre aus.

    Hinweis: Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung von verheirateten Personen beziehungsweise Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die Eheleute oder Lebenspartner gemeinsam aus.

    Eine auf die Eheleute oder Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen ausgestellte NV-Bescheinigung ist auch gültig, wenn ein Konto nur auf die Ehefrau oder den Ehemann beziehungsweise auf einen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin lautet.

    Für minderjährige Kinder mit eigenen Einnahmen aus Kapitalvermögen müssen Sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter jeweils ein gesondertes Formular ausfüllen.

    Fristen

    Sie müssen die NV-Bescheinigung rechtzeitig, das heißt, vor dem Fälligkeitstermin der Kapitalerträge, beim Finanzamt beantragen. Bitte planen Sie die Bearbeitungsdauer des Antrags beim Finanzamt ein.

    Erforderliche Unterlagen

    • Einkommensnachweise
    • Rentenbescheide
    • Leistungsmitteilungen aus Altersvorsorgeverträgen
    • Leistungsmitteilungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
    • bei Anträgen für minderjährige Kinder: Nachweis über die Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten

    Kosten

    Es entstehen Ihnen beim Finanzamt keine Kosten.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Informationen zur Abgeltungsteuer auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums

    Rechtsgrundlage

    Einkommensteuergesetz (EStG):

    • § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Abstandnahme vom Steuerabzug

    Freigabevermerk

    17.02.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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