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Altenpfleger, Arbeitserzieher, Haus- und Familienpfleger, Heilerziehungsassistent, Heilpädagoge, Jugend- und Heimerzieher, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge mit ausländischer Berufsausbildung – Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen

    Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Pflege- oder Sozialberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.

    Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:

    • Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
    • Altenpflegehelfer oder -pflegehelferin
    • Arbeitserzieher oder -erzieherin
    • Haus- und Familienpfleger oder -pflegerin
    • Heilerziehungsassistent oder -assistentin
    • Heilerziehungspfleger oder -pflegerin
    • Heilpädagoge oder Heilpädagogin
    • Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung
    • Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin
    • Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin

    Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

    Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Antrag auf staatliche Anerkennung einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Ausbildung als Altenpfleger, Arbeitserzieher, Haus- und Familienpfleger, Heilerziehungsassistent, Heilpädagoge, Jugend- und Heimerzieher, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge

    Zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Referat 95 - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, Approbationswesen [Regierungspräsidium Stuttgart]

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-39208

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
    • Persönliche Qualifikation:
      • persönliche Zuverlässigkeit
      • gesundheitliche Eignung (außer bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen
      • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen

    Hinweis: Ihre Staatsangehörigkeit, die Herkunft Ihres Abschlusses und Ihr Aufenthaltsstatus sind nicht relevant.

    Verfahrensablauf

    Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.

    Sie erkennt Ihren Abschluss als gleichwertig an, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.

    Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede in der Berufsausbildung können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.

    Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular oder Online-Antrag
    • Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (zum Beispiel Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltsbescheinigung
    • Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
    • Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum und so weiter
    • Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
    • bei Wohnsitz
      • in Deutschland: Bescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde. (Kopie der Anmeldung);
      • im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Bestätigung des künftigen Arbeitgebers
    • Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachgereicht werden)

    Folgende Unterlagen wird die zuständige Stelle im Laufe des Verfahrens anfordern:

    • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (nicht bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen):
      • Bei Wohnsitz in Deutschland: Dokumente aus Ihrem Heimatland und aus Ihrem Ausbildungsland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen, sowie ein deutsches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
      • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland und aus Ihrem Ausbildungsland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes (nicht bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen)

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Hinweis: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und niemals Originale ein! Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten DolmetscherIn oder ÜbersetzerIn beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten DolmetscherIn oder ÜbersetzerIn anfertigen lassen. Eingereichte Unterlagen können nicht zurückgegeben werden.

    Kosten

    20,00 EUR bis 250,00 EUR

    Bearbeitungsdauer

    • Maximal vier Monate
    • Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin: maximal drei Monate.

    Die Frist beginnt jeweils mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.

    Hinweise

    kein

    Vertiefende Informationen

    • Netzwerk IQ Baden-Württemberg
    • Anerkennung in Deutschland

    Rechtsgrundlage

    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg (BQFG-BW)

    Pflegeberufegesetz (PflBG)

    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Arbeitserziehung (APrOArbErz)

    Heilerziehungspflegeverordnung (APrOHeilErzPfl)

    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Heilerziehungsassistenz (APrOHeilErzAss)

    Heilpädagogenverordnung (APrOHeilPäd)

    Jugend- und Heimerzieherverordnung (APrOJuHeErz)

    Landeshochschulgesetz (LHG)

    Freigabevermerk

    11.12.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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