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Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit in besonderen Fällen, sowie der Art der Arbeit und dem Arbeitstempo

    Arbeitgeber dürfen schwangere oder stillende Frauen unter anderem nicht folgenden Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen aussetzen:

    • Nachtarbeit
    • Mehrarbeit
    • Fließarbeit
    • Akkordarbeit
    • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

    Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

    Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.

    Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

    • über 8,5 Stunden täglich
    • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
    • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

    arbeitet.

    Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

    • über 8 Stunden täglich
    • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
    • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

    arbeitet.

    Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.

    Zuständige Stelle

    Das für den Beschäftigungsort der Frau zuständige Regierungspräsidium

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-0
    Fax 0711 904-11190
    E-Mail poststelle@rps.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
    • Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante
      • Nacht-,
      • Mehr-,
      • Akkord- oder
      • Fließarbeit.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.

    Verfahrensablauf

    Sie stellen den Antrag auf Ausnahme bei dem für den Beschäftigungsort der Frau zuständigen Regierungspräsidium.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.

    Erforderliche Unterlagen

    • ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
      • Nacht-,
      • Mehr-,
      • Akkord- oder
      • Fließarbeit.
    • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
      • die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen
    • Erklärung des Arbeitgebers, dass keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit gegeben ist

    Kosten

    abhängig vom Enzelfall und dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand: 60-500 EUR

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Broschüre “Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz” (Informationen für Schwangere und Stillende)

    Broschüre „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz" (Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber)

    Rechtsgrundlage

    Mutterschutzgesetz (MuSchG):

    • § 29 Absatz 3 Nummer 1 und 8 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht

    Freigabevermerk

    08.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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