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Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten oder in einer Arbeitsumgebung mit erhöhter Radonkonzentration anmelden

    Die Vorgaben im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen gelten für Sie, wenn Sie

    • verantwortliche Person für Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg sind oder
    • verantwortliche Person für Arbeitsplätze sind, die aufgrund ihrer Art zu einer erhöhten Radon-Konzentration führen können oder
    • als andere Person (Dritter) an Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten eigenverantwortlich beruflich tätig werden, die eine erhöhte Radonkonzentration aufweisen.

    Melden Sie als verantwortliche Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn

    • die dort gemessene Radonkonzentration trotz Ihrer Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
    • am Arbeitsplatz eine Radonkonzentration gemessen wurde, die größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter, aber keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind. In diesem Fall müssen Sie die Gründe angeben.

    Melden Sie Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen eigenverantwortlich beruflich tätig werden.

    Onlineantrag und Formulare

    • Arbeitsplatz in Radonvorsorgegebieten mit erhöhter Radonkonzentration anmelden
    • Betätigung an angemeldeten Radonarbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten anmelden
    • 1 Anmeldung Arbeitsplatz mit Radon
    • 2 Anmeldung Arbeitsplatz mit Radon in fremden Betriebsstätten
    • Abschätzung der Radonexposition der Arbeitskräfte (1-3)
    • Abschätzung der Radonexposition der Arbeitskräfte (4)

    Zuständige Stelle

    • das für den Standort des anmeldepflichtigen Arbeitsplatzes örtlich zuständige Regierungspräsidium oder
    • das für die andere Person (Dritter), die in fremden Betriebsstätten eigenverantwortlich beruflich tätig wird, zuständige Regierungspräsidium
    Regierungspräsidium Stuttgart

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-0
    Fax 0711 904-11190
    E-Mail poststelle@rps.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • die am Arbeitsplatz gemessene Radonkonzentration ist trotz Maßnahmen größer 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
    • am Arbeitsplatz sind keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich oder
    • Sie sind als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen eigenverantwortlich beruflich tätig

    Verfahrensablauf

    1. Als verantwortliche Person melden Sie Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn
      • die dort gemessene Radonkonzentration trotz Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
      • dort keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind, dann aber unter Angabe der Gründe.Sie können die Anmeldung elektronisch oder schriftlich erledigen.

    2. Als andere Person (Dritter) melden Sie Ihre Betätigung an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten an.
      Sie können die Anmeldung elektronisch oder schriftlich erledigen.

    3. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung der Arbeitsplätze beziehungsweise der Anmeldung der Betätigung sind Sie verpflichtet, die zu erwartende Exposition durch Radon für jede betroffene Arbeitskraft abzuschätzen. Legen Sie diese Abschätzung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
      Die Vorlage der Abschätzung ist zurzeit nur schriftlich möglich.
      • Ergibt Ihre Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, ist eine Überwachung dieser Arbeitskraft nach Strahlenschutzrecht nicht notwendig. Halten Sie aber trotzdem die Exposition durch Radon so gering wie möglich.
      • Ergibt die Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind Sie verpflichtet, für diese Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung zu erfüllen.

    Fristen

    • Anmeldung von Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
    • Anmeldung der Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
    • Abschätzung der Radonexposition: innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung
    • Vorlage der Abschätzung der Radonexposition: schnellstmöglich

    Erforderliche Unterlagen

    In der Anmeldung sind unter anderem anzugeben:

    • Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze
    • die Ergebnisse der Messungen
    • Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Radon-222-Aktivitätskonzentration und die Ergebnisse einer Kontrollmessung nach Durchführung dieser Maßnahmen
    • die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition

    In den Onlineanträgen beziehungsweise in den PDF-Formularen auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien werden unter anderem diese Angaben abgefragt und bei Bedarf das Hochladen beziehungsweise das Beifügen ergänzender Unterlagen gefordert.

    Kosten

    • Gebühren für die Anmeldung und Bewertung der Abschätzung der Exposition abhängig vom Einzelfall zwischen 100,00 EUR und 2.500 EUR
    • Kosten für die Nutzung der Messgeräte einer anerkannten Messstelle und für deren Auswertung der Messungen

    Hinweise

    Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie die passenden PDF-Dokumente für die Anmeldung und die Abschätzung der Exposition.

    Vertiefende Informationen

    • Informationen des Umweltministeriums:
      • Informationen zum Schutz vor Radon auf der Internetseite des Umweltministeriums
      • Merkblatt "Radon an Arbeitsplätzen"
      • Erstmessung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in Radonvorsorgegebieten
    • Informationen des Bundesamtes für Strahlenschutz:
      • Maßnahmen zum Schutz vor Radon
      • Messmethoden
      • Radon-Schutz an Arbeitsplätzen
      • Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen: Leitfaden zu den §§ 126 - 132 des Strahlenschutzgesetzes
      • Liste der anerkannten Stellen des Bundesamtes für Strahlenschutz
      • Messgeräte zur Bestimmung der Radon-222-Aktivitätskonzentration oder der Radon-222-Exposition: Vergleichs- und Eignungsprüfung 2020
      • Strahlenschutzregister des Bundesamtes für Strahlenschutz
    • Informationen des Bundesumweltministeriums
      • Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

    Rechtsgrundlage

    Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

    • § 126 bis § 132 Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
    • § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen

    Strahlenschutzverordnung (StrlSchV):

    • § 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
    • § 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
    • § 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis
    • § 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes

    Freigabevermerk

    16.04.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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