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Ausfuhr von Abfällen innerhalb der EU - Notifizierung beantragen

    Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EWR-Staaten und der Schweiz ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie jedoch Verfahrensvorschriften beachten. Für einige Abfälle ist zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchzuführen. Dieses Verfahren ist für alle Abfälle der Gelben Abfallliste verpflichtend.

    Hinweis: Für die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach

    • Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
    • Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
    • Empfängerstaat.

    Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.

    Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr.

    Die Behörden können auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Ein- beziehungsweise Ausfuhr so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.

    Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten nur Informationspflichten.

    Onlineantrag und Formulare

    • Ausfuhr von Abfällen - Begleitformular
    • Ausfuhr von Abfällen - Notifizierungsformular

    Zuständige Stelle

    die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

    SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

    Hausanschrift

    Welfenstraße 15
    70736 Fellbach
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 951961-0
    Fax 0711 951961-28
    E-Mail zentrale@saa.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Abfälle sind entweder

    • zur Beseitigung bestimmt oder
    • in der Gelben Abfallliste aufgeführt und
    • nicht als Einzeleintrag in der Grünen Abfallliste aufgeführt.

    Verfahrensablauf

    Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular.

    Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen auf den Seiten des Umweltbundesamtes zum Download zur Verfügung.

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.

    Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von

    • der zuständigen Behörde des Versandortes und
    • der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
    • eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde

    Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausfuhr erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.

    Hinweis: Ab dem 21. Mai 2026 ist das Notifizierungsverfahren elektronisch durchzuführen. Ab diesem Datum gelten für das Notizifierungsverfahren die Regeln der novelierten Verbringungsverordnung für Abfälle VO (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024.

    Fristen

    keine

    Die Verbringung darf aber erst nach Vorlage aller notwendigen Zustimmungen durchgeführt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.

    Kosten

    Gebühren: abhängig vom Einzelfall, je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls

    Bearbeitungsdauer

    Bei einem Erstantrag sollten Sie eine Bearbeitungsdauer von mindestens zwei Monaten einkalkulieren.

    Hinweise

    Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden. Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

    Rechtsgrundlage

    Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen

    Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

    Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

    Freigabevermerk

    07.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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