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Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Einzelfahrten beantragen

    Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (inklusive Anhänger und Arbeitsmaschinen), die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 StVZO.

    Zuständige Stelle

    Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO erteilt das Referat 46 des für Ihren Wohnort beziehungsweise den Sitz Ihres Unternehmens zuständigen Regierungspräsidiums (Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe oder Freiburg).

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-0
    Fax 0711 904-11190
    E-Mail poststelle@rps.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft wurden.

    Verfahrensablauf

    Als erstes benötigen Sie ein Gutachten. Dieses kann durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Technischen Dienst erstellt werden, der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der betroffenen Fahrzeugklasse anerkannt ist.

    Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Die Ausnahmen müssen darin konkret beschrieben und ihre Notwendigkeit begründet werden.

    Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung schriftlich (beispielsweise per eMail) beantragen.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

    Wichtig: Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

    Fristen

    Der Antrag muss frühzeitig vor der geplanten Fahrt erfolgen. Darüber hinaus sind keine gesetzlichen Fristen beachten.

    Erforderliche Unterlagen

    • Angaben zum Fahrzeughalter
    • bei Neubeantragung ein aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dieses Gutachten kann entweder erstellt werden von
      • einer amtlich anerkannten Sachverständigen Person für den Kraftfahrzeugverkehr
      • einem Technischen Dienst, der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannt ist
    • Nachweis über die Kennzeichenreservierung, falls erfolgt
    • Versicherungsbescheinigung
    • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise der Betriebserlaubnis der betreffenden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination
    • Gegebenfalls bisherige Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach Aufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen der Antragsteller gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Daher können sie sich im Einzelfall unterscheiden.

    Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beträgt je Ausnahmebestand und Fahrzeu gmindestens 10,20 EUR und maximal 511,00 EUR.

    Wird gleichzeitig eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 und/oder § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragt und erteilt wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Diese beträgt mindestens 40,00 EUR und maximal 1.300,00 EUR.

    Bearbeitungsdauer

    Es handelt sich um Einzelfallprüfungen. Die Bearbeitungsdauer ist vom Aufwand abhängig. Daher kann sie nicht genau angegeben werden.

    Hinweise

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort (Hauptwohnsitz) beziehungsweise dem Sitz Ihres Unternehmens.

    Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

    Falls bestimmte Obergrenzen bezüglich des Gewichts, der Höhe oder der Breite überschritten werden, muss eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 beziehungsweise § 46 Absatz 1 Nummer 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragt werden.

    Vertiefende Informationen

    Ausnahmen dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck zwingend notwendig ist (strenger Maßstab). Beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    Die Ausnahmegenehmigungen für Einzelfahrten können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwei Monaten erteilt werden.

    Die Ausnahmegenehmigungen werden schriftlich erteilt und müssen bei Fahrten mitgeführt und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung übergeben werden.

    Rechtsgrundlage

    Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO):

    • § 70 Ausnahmen

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

    • § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
    • § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Freigabevermerk

    29.10.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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