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Ausschlagung der Erbschaft erklären

    Wenn Sie Erbin oder Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

    Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.

    Achtung: Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers übernehmen. Sie haften dabei grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).

    Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

    Zuständige Stelle

    das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Erblasserin oder der Erblasser zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder Sie als ausschlagende Person Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

    Amtsgericht Böblingen

    Hausanschrift

    Steinbeisstraße 5-7
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 68600
    Fax 07031 68604199
    E-Mail poststelle@agboeblingen.justiz.bwl.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.7cefabb1-4f49-4c9c-8503-239c6a24304f.9323

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Erbschaft ausschlagen.

    Verfahrensablauf

    Sie haben zwei Möglichkeiten für die Erklärung der Ausschlagung:

    • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen oder
    • Sie gehen zu einer Notarin oder einem Notar für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.

    Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.

    Fristen

    Sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft und dem Grund, warum Sie Erbin oder Erbe geworden sind, beispielsweise aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testaments.

    Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbin oder Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekanntgegeben hat.

    Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn Sie als Erbin oder Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Die Kosten sind abhängig vom Einzelfall und werden von vielen Faktoren beeinflusst. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

    Rechtsgrundlage

    • §§ 1942 - 1959 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ausschlagung der Erbschaft)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.

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