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Benachrichtigung über die Anwendung einer Ausnahmeregelung bei der Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage, die fluorierte Treibhausgase als Isolier- oder Schaltmedien nutzt

    Wenn Sie als Betreiber eine elektrischer Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen neu in Betrieb nehmen wollen, müssen hierzu die Nutzung einer Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 anzeigen. Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Behörde sind in den meisten Fällen die örtlich zuständigen unteren Verwaltungsbehörden, das heißt

    • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
    • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

    Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

    Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihren Genehmigungsantrag bei der für Ihre Anlage zuständigen Behörde stellen.

    Abteilung 5 - Umwelt [Regierungspräsidium Stuttgart]

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Landesbergdirektion, Abteilung 9 [Regierungspräsidium Freiburg]

    Hausanschrift

    Albertstraße 5
    79104 Freiburg i. Br.
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0761 208-0
    Fax 0761 208-394200
    E-Mail abteilung9@rpf.bwl.de
    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Eine Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase VO) soll in Anspruch genommen werden.

    Die möglichen Ausnahmen beziehen sich auf folgende Artikel der Verordnung:

    • Artikel 13 Absatz 11 a-d: Keine Alternative im Rahmen der Vergabe möglich: Inbetriebnahme erlaubt, wenn nach Vergabeverfahren keine F-Gas-freie oder GWP < 1-Lösung angeboten wurde – abhängig vom Zeitpunkt und GWP-Grenzwert (Buchst. a–d).
    • Artikel 13 Absatz 12: Keine GWP < 1000-Angebote abgegeben: Falls nach einem Vergabeverfahren kein Angebot mit einem GWP < 1000 vorliegt, ist der Einsatz höherer GWP-Werte zulässig (zum Beispiel bei SF6-Anlagen).
    • Artikel 13 Absatz 14: Vorherige Bestellung: Verbot gilt nicht für Anlagen, die vor dem 11. März 2024 bestellt wurden.
    • Artikel 13 Absatz 15: Technische Inkompatibilität: Ausnahme bei Erweiterung bestehender Anlagen.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.

    Fristen

    Vor Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage.

    Erforderliche Unterlagen

    • Sofern von der zuständigen Behörde kein Onlineantrag angeboten wird oder Sie diesen nicht nutzen wollen, können Sie für die Anzeige folgendes Formular verwenden: "Anzeige über die Anwendung einer Ausnahmeregelung bei der Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage, die fluorierte Treibhausgase als Isolier- oder Schaltmedium nutzt".
    • Der Betreiber hat die Pflicht, eine vollständige und transparente Dokumentation zu führen, die den Anspruch auf die jeweilige Ausnahmeregelung rechtswirksam nachweist.
    • Diese Dokumentation ist nicht Bestandteil der Anzeige, ist jedoch bei Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Für die verbindliche Prüfung, ob eine der genannten Ausnahmen tatsächlich vorliegt, ist ausschließlich der vollständige Wortlaut der europäischen F-Gase-Verordnung maßgeblich. Die Verantwortung für die rechtliche Bewertung und Dokumentation liegt bei den Betreibern.

    Nachweisdokumente über die Nutzung der Ausnahme sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

    Vertiefende Informationen

    • Weitere Informationen zur F-Gas-Verordnung finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes
    • Factsheet zu Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen
    • Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung
    • Liste der zuständigen Vollzugsbehörden der Bundesländer

    Rechtsgrundlage

    Verodnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nummer 517/2014:

    • Artikel 13 Absatz 17

    Freigabevermerk

    05.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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