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Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

    Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, hat dies vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen, wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.

    Wenn Sie eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen haben, ist keine Anzeige erforderlich.
    Es ist zu beachten, dass die Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen länderübergreifend erteilt werden kann, während eine Anzeige bei jeder zuständigen Behörde eines Bundeslandes zu erstatten ist.

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma oder Ihr Unternehmen befindet.

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-0
    Fax 0711 904-11190
    E-Mail poststelle@rps.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Unterlagen zum Nachweis, dass:

    • jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, die strahlenschutzverantwortliche Person,
    • die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
    • die im Zusammenhang mit dem Betrieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung treffen,

    liegen vor.

    Die zuständige Behörde kann die angezeigten Tätigkeiten untersagen, wenn die geforderten Nachweise nicht oder nicht mehr vorliegen oder Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegenüber der Zuverlässigkeit ergeben.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler elektronisch oder schriftlich erledigen.

    Fristen

    Vor Beginn der Tätigkeit

    Erforderliche Unterlagen

    Kopie der Strahlenschutzanweisung oder Entwurf der Strahlenschutzanweisung

    Kopie des Abgrenzungsvertrags oder Entwurfs des Abgrenzungsvertrages oder der anderen Regelung zur Aufgabenverteilung mit der Betreiberin oder dem Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung

    gegebenenfalls sonstige Nachweise

    Kopien der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten oder der strahlenschutzverantwortlichen Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person notwendig ist, einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung

    Kopien der Bestellungsschreiben der Strahlenschutzbeauftragten durch die strahlenschutzverantwortliche Person mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches

    gegebenenfalls Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

    gegebenenfalls Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten

    gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister

    Kosten

    abhängig vom Einzelfall zwischen 350 EUR und 5.000 EUR

    Hinweise

    Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Anzeige.

    Rechtsgrundlage

    Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

    • § 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

    Freigabevermerk

    15.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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