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Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzeigen

    Wenn Sie verpflichtet sind eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-0
    Fax 0711 904-11190
    E-Mail poststelle@rps.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

    • Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.

    Berechtigter Vertreter

    • Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.

    Betriebssitz im Inland

    • Die oder der zukünftige Geldwäschebeauftragte müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.

    Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation

    • Die oder der zukünftige Geldwäschebeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.

    Verfahrensablauf

    • Als Verpflichtete oder Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
    • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
    • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter widerrufen und eine neue Person benannt werden.

    Fristen

    • Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, das heißt die Anzeige kann auch kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der oder des neu ernannten Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
    • Die Abberufung („Entpflichtung“) des Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls vorab anzuzeigen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres oder seines Stellvertreters
    • Nachweise über Anzeigeberechtigung
      • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder einer Geldwäschebeauftragten
      • Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
    • gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister

    Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen bitte den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.

    • Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation der oder des Geldwäschebeauftragten (zum Beispiel Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen et cetera ) sowie seine Zuverlässigkeit (zum Beispiel in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder gegebenenfalls auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Keine

    Rechtsgrundlage

    Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG):

    • § 7 Geldwäschebeauftragter

    Freigabevermerk

    07.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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