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Einen Unfall oder eine Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen

    Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.

    Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie unverzüglich mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden. Dabei müssen Sie genaue Angaben zur Tätigkeit machen und die Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz angeben.

    Wenn Sie die Anzeige bereits einer anderen Behörde mitgeteilt haben, können Sie die Anzeige in Kopie einreichen.

    Zuständige Stelle

    Die zuständigen Behörden sind

    • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt,
    • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt.
    Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

    Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Behörden für Betriebsgelände, auf denen

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung
    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.

    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Regierungspräsidium Freiburg

    Hausanschrift

    Bissierstraße 7
    79114 Freiburg i. Br.
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0761 208-0
    Fax 0761 208-394200
    E-Mail poststelle@rpf.bwl.de
    De-Mail poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Es ist ein Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten.
    • Es ist zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung mindestens einer Ihrer angestellten Personen gekommen.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie einen Unfall oder eine Betriebsstörung beziehungsweise Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen angezeigt haben prüft die zuständige Behörde die Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.

    Sie haben dem/der betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretung Kopien der Anzeige zur Kenntnis zu geben.

    Fristen

    Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:

    • Unfallort
    • Unfalldatum und -uhrzeit
    • Angaben zu der/n betroffenen Person/en (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beschäftigung, Arbeitszeitbeginn und reguläres Arbeitszeitende, Ausbildungsstand)
    • Art des Ereignisses
    • Veranlasste Maßnahmen
    • gegebenenfalls Angaben zu beteiligten Personen (Funktion, Name, Vorname, Adressdaten)
    • Informationen über Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilung
    • Gegebenenfalls Angaben zu unfallrelevanten Arbeitsmitteln und unfallrelevanten Gefahrstoffen

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden.

    Rechtsgrundlage

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):

    • § 18 Absatz 1 Unterrichtung der Behörde

    Freigabevermerk

    05.05.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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