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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen

    Das Finanzamt zieht ihn vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab, er bleibt damit steuerfrei.

    Höhe:

    • für das erste Kind 4.260 EUR
    • für jedes weitere Kind erhöht er sich um 240,00 EUR.

    Wenn Sie Steuerklasse II haben, ist der Entlastungsbetrag bereits in die Lohnsteuer während des Jahres einberechnet und hat sie gemindert.

    Zuständige Stelle

    Ihr Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

    Finanzamt Böblingen

    Hausanschrift

    Talstr. 46
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +070311301
    Fax 07031 13-3200
    De-Mail poststelle-56@finanzamt.bwl.De-Mail.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind alleinerziehend. Es leben keine anderen erwachsenen Personen in Ihrem Haushalt, die sich an der Haushaltsführung beteiligen.
    • Mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, gehört zu Ihrem Haushalt und ist bei Ihnen gemeldet.
    • Sie wohnen in Deutschland oder haben hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

    Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

    Sie müssen Ihre Steuerklasse II ändern lassen, wenn Sie die Voraussetzungen im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen. Die Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 können Sie dem Finanzamt über den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Anlage Hauptvordruck und Anlage Steuerklassenwechsel) mitteilen.

    Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht zu, weil in diesen Fällen andere erwachsene Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen, in Ihrem Haushalt wohnen.

    Verfahrensablauf

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet.

    Wenn Sie bisher in einer anderen Steuerklasse eingruppiert waren und nun während des Jahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen, müssen Sie eine Steuerklassenänderung beantragen.

    Verwenden Sie dafür den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen". Sie finden den Link in den Hinweisen. Sie benötigen für die Beantragung den Hauptvordruck und die Anlage Kinder.

    Sie können den “Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ einschließlich Anlagen im Onlineportal “Mein Elster“ an das Finanzamt übermitteln. Für die elektronische Übermittlung müssen Sie sich registrieren. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.

    Dem Arbeittgeber wird die Steuerklasse 2 als ELStAM (elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal) bereitgestellt.

    Haben Sie nicht die Lohnsteuerklasse II, können Sie den Antrag auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch erst in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind stellen.

    Fristen

    für das laufende Kalenderjahr: bis 30. November

    Erforderliche Unterlagen

    • bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
    • Nachweise über die Erstausbildung von volljährigen Kindern

    Kosten

    Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

    Hinweise

    Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen - Anlage Kinder

    Rechtsgrundlage

    Einkommensteuergesetz (EStG):

    • § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Freigabevermerk

    17.11.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministerium Baden-Württemberg

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