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Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen anzeigen

    Wenn Sie verwertbare Abfälle, das heißt Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sammeln, müssen Sie die Sammlung vorher anzeigen. Dabei müssen Sie angeben, ob Sie gewerblich oder gemeinnützig tätig werden

    Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

    Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

    • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
    • die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
    • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
    • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (zum Beispiel Sperrmüll)

    Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) geben Sie beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurück.

    Onlineantrag und Formulare

    • eANZAS – Anzeige von Abfallsammlungen

    Zuständige Stelle

    Untere Verwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden bei den Stadt- und Landkreisen.

    Abfallwirtschaftsbetrieb [Landratsamt Böblingen]

    Hausanschrift

    Wolf-Hirth-Straße 33
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-1550
    E-Mail awb@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
    • Es dürfen der Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
    • Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
    • Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.

    Verfahrensablauf

    Die Bearbeitung der Anzeige beginnt, wenn Sie die vollständigen Anzeigeunterlagen einreichen.

    Für Anzeigen gewerblicher Sammlungen wird der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert.

    Die Sammlung gilt als zugelassen, wenn sie nicht untersagt wird.

    Fristen

    drei Monate vor Beginn der Sammlung

    Erforderliche Unterlagen

    • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
    • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

    Kosten

    Es wird eine Gebühr festgesetzt, die sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung der Anzeige bemisst.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    Hinweise

    Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG):

    • § 17 Überlassungspflichten
    • § 18 Anzeigeverfahren für Sammulungen
    • § 69 Bußgeldvorschriften

    Freigabevermerk

    23.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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