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Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Exposition durch ionisierende Strahlung beantragen

    Wenn Sie als Firma oder Einzelunternehmer in einer Anlage oder Einrichtung arbeiten oder Personen beschäftigen, in denen die Exposition durch ionisierende Strahlung zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Die Personen gelten in diesem Fall als beruflich exponierte Personen.

    Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen dieser Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und einer Anzeige nach § 26 StrlSchG wählen.

    Die Genehmigung gilt üblicherweise bundesweit.

    Die Genehmigung betrifft Sie, wenn Sie ein Unternehmen haben, das beispielsweise in Kernkraftwerken Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durchführt oder ein Reinigungsunternehmen, welches in einer nuklearmedizinischen Einrichtung tätig ist.

    Es dürfen erst Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen beschäftigt werden, wenn die Genehmigung hierfür erteilt wurde und in der Regel jede Person, die zum Einsatz kommen soll, im Besitz eines Strahlenpasses ist.

    Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befristet.

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma oder Ihr Unternehmen befindet.

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-0
    Fax 0711 904-11190
    E-Mail poststelle@rps.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters beziehungsweise Berechtigten
    • Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten mit den erforderlichen Befugnissen
    • Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten und Besitz der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
    • An Stelle eines Strahlenschutzbeauftragten kann auch der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter beziehungsweise Berechtigter die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
    • Die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen müssen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
    • Die erforderlichen Ausrüstungen müssen vorhanden sein und entsprechende Maßnahmen müssen getroffen sein, um die relevanten Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung einzuhalten.
    • Die in den fremden Anlagen und Einrichtungen beschäftigten Personen müssen den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlagen oder Einrichtungen Folge leisten, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung treffen.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag auf Genehmigung elektronisch oder schriftlich erledigen.

    Fristen

    Vor der Aufnahme der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

    Erforderliche Unterlagen

    • Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart OB) oder eine atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers
    • Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart OB) oder eine atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Bestellung und Änderung der Aufgaben oder Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten
    • gegebenenfalls Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
    • gegebenenfalls Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
    • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
    • gegebenenfalls Kopien der Bestellungsschreiben der Strahlenschutzbeauftragten
    • gegebenenfalls Kopien der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Antragstellers, falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
    • Kopie der Strahlenschutzanweisung oder Entwurf der Strahlenschutzanweisung
    • Kopie des Abgrenzungsvertrags oder Entwurfs des Abgrenzungsvertrages oder der anderen Regelung zur Aufgabenverteilung
    • Unterlagen zur vorhandenen Ausrüstung und den getroffenen Maßnahmen und zur Aufgabenverteilung

    Kosten

    abhängig vom Einzelfall zwischen 450 EUR und 5.000 EUR

    Hinweise

    Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für den schriftlichen Genehmigungsantrag.

    Rechtsgrundlage

    Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

    • § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
    • § 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

    Freigabevermerk

    04.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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