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Gruppen-Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)

    Sofern Sie Verpflichteter und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäscherecht sind, besteht die Verpflichtung, eine Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und die Entpflichtung des Gruppen-Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.

    Der Geldwäschebeauftragte ist für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig.

    Der Gruppengeldwäschebeauftragte ersetzt nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten, sondern nimmt eine zusätzliche Funktion wahr.

    Der Gruppengeldwäschebeauftragte hat unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen. Er ist befugt, zu deren Durchsetzung Weisungen zu erteilen.

    Der Gruppengeldwäschebeauftragte hat sich im Rahmen seiner Aufgaben in den Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland über deren Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten laufend zu informieren. Ferner hat er sich in regelmäßigen Abständen - auch durch Besuche vor Ort - insbesondere davon zu überzeugen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten beziehungsweise die notwendigen Maßnahmen getroffen und wirksam umgesetzt werden. Falls erforderlich, hat er auch unternehmensübergreifende Maßnahmen zu treffen.

    Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass der Gruppengeldwäschebeauftragte oder von ihm beauftragte Mitarbeitende die Befugnis erhalten, sich in Bezug auf alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland Prüfungsberichte - soweit vorhanden - vorlegen zu lassen. Diese Befugnis beinhaltet auch, im Rahmen der genannten Aufgaben uneingeschränkt Stichproben durchzuführen.

    Das Mutterunternehmen hat zusätzlich sicherzustellen, dass der Gruppengeldwäschebeauftragte, die von ihm beauftragten Mitarbeitende und die Gruppen-Innenrevision im Rahmen ihrer Aufgaben gruppenweit Zugang zu allen für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien insbesondere über alle Kunden, wirtschaftlich Berechtigte sowie über alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen innerhalb oder außerhalb solcher Geschäftsbeziehungen haben. Der Gruppen-Geldwäschebeauftragte hat Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu schaffen.

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-0
    Fax 0711 904-11190
    E-Mail poststelle@rps.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

    • Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind.

    Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikationen

    • Der zukünftige Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.

    Verfahrensablauf

    • Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Gruppen- Geldwäschebeauftragten und iseines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an
    • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
    • Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
    • Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragten oder seines Stellvertreters widerrufen werden und eine neue Person benannt werden

    Fristen

    • Die Anzeige des Gruppen-Geldwäschebeauftragen und/oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, das heißt die Anzeige kann auch kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit des neu ernannten Gruppen-Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters zu überprüfen, gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
    • Die Abberufung („Entpflichtung“) des Gruppen- Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls vorab anzuzeigen

    Erforderliche Unterlagen

    • Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten oder seiner Stellvertreters
    • Nachweise über Anzeigeberechtigung
      • Nachweis über die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragten
      • Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
    • gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister

    Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.

    • Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des Gruppen-Geldwäschebeauftragten (zum Beispiel Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen et cetera .) sowie seine Zuverlässigkeit (zum Beispiel in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    entfällt, es handelt sich nur um eine Anzeige

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Geldwäscheprävention

    Rechtsgrundlage

    Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetzt - GwG):

    • § 7 Geldwäschebauftragter
    • § 9 Gruppenweite Pflichten

    Freigabevermerk

    15.09.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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