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Immissionsschutz – Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen

    Wenn Sie Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen ermitteln lassen. Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Messbericht über Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen einreichen

    Zuständige Stelle

    Die zuständige Behörde für Anlagen, die unter die 17. BImSchV fallen, ist in den meisten Fällen die Abteilung 5, Umwelt des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums. In Einzelfällen kann eine davon abweichende Zuständigkeit vorliegen.

    Nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg (ImSchZuVO) gilt:

    Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

    Die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung) ist die zuständige Behörde für alle sonstigen Betriebsgelände, die nicht unter die oben beschriebenen Regelungen fallen.

    Abteilung 5 - Umwelt [Regierungspräsidium Stuttgart]

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Bauen und Umwelt [Landratsamt Böblingen]

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-1246
    Telefon 07031 663-1817
    E-Mail bauen-umwelt@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden
    Landesbergdirektion, Abteilung 9 [Regierungspräsidium Freiburg]

    Hausanschrift

    Albertstraße 5
    79104 Freiburg i. Br.
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0761 208-0
    Fax 0761 208-394200
    E-Mail abteilung9@rpf.bwl.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen nach der Verordnung über die Verbennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV).

    Verfahrensablauf

    • Sie wenden sich an ein nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
    • Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
    • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
    • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.

    Fristen

    • Wenn Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach Inbetriebnahme alle 2 Monate durchführen lassen, anschließend regelmäßig alle 6 Monate.
    • Der Messbericht muss spätestens 8 Wochen nach den Messungen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:

    • Messergebnissen,
    • verwendeten Messverfahren,
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

    Vertiefende Informationen

    • Recherchesystem Messstellen und Sachverständige
    • Mustermessbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018)

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG):

    • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
    • § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

    Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetz (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV):

    • § 18 Periodische Messungen
    • § 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen

    Freigabevermerk

    12.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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