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Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten - Anerkennung beantragen

    Wenn Sie als Lehrkraft in Baden-Württemberg tätig werden möchten, müssen Sie Ihre im Ausland erworbenen Abschlüsse vorher anerkennen lassen.

    Im Anerkennungsverfahren werden Ihre individuellen Qualifi­kationen mit einer baden-württembergischen Lehramtsausbildung verglichen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Demnächst verfügbar: (EFA: Anerkennung beantragen ausländischer Berufsqualifikationen für Lehrer) Nicht verwenden/Demnächst verfügbar: Anerkennung ausländischer Lehrerdiplome

    Zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Tübingen

    Referat 73 Anerkennungsstelle [Regierungspräsidium Tübingen]

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 40
    72072 Tübingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon +49 7071 757-2083
    Fax +49 7071 757-2009
    E-Mail anerkennung@rpt.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, mit der Sie in Ihrem Herkunftsland im öffentlichen Schuldienst arbeiten dürfen.

    Hinweis: Sie brauchen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Notwendig sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Möglich ist auch das Niveau C1 (GER) verbunden mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprachkolloquium. Dies ist eine Voraussetzung für die die Einstellung als Lehrkraft. Das Regierungspräsidium Tübingen empfiehlt daher, frühzeitig einen Sprachkurs abzuschließen und ein entsprechendes Dokument mit dem Anerkennungsantrag oder nachträglich vorzulegen.

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie den Antrag auf Anerkennung schriftlich oder digital
    • Nutzen Sie das zur Verfügung gestellte Formular.
    • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.

    Das Regierungspräsidium kann folgende Entscheidungen treffen:

    • Es erkennt Ihren Lehramtsabschluss an.
    • Es stellt fest, dass Ihr Lehramtsabschluss wesentliche Unterschiede zu einer baden-württembergischen Lehramtsbefähigung aufweist:
      • Wenn Sie nur ein Fach studiert haben, müssen Sie ein zweites Fach an einer Hochschule nachholen oder die Kenntnis der wissenschaftlichen und didaktischen Inhalte eines zweiten Faches in einer Prüfung nachweisen.

    Ist Ihre schulpraktische Ausbildung unterschiedlich zu der in Baden-Württemberg gewesen und Sie können dies auch nicht durch Berufserfahrung im Umfang von drei Jahren ausgleichen, ist eine Prüfung oder ein bis zu 12-monatiger Lehrgang notwendig. Die Entscheidung, ob Sie das eine oder das andere machen, treffen Sie.

    Die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang finden an den für die einzelnen Schularten zuständigen Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte statt.

    Sobald die Nachweise über den Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erbracht worden sind, erkennt das Regierungspräsidium Ihren Lehramtsabschluss als gleichwertig an.

    Als Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

    Fristen

    keine

    Sollten Sie sich zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der schulpraktischen Ausbildung für einen Anpassungslehrgang entscheiden, müssen Sie dies bis jeweils spätestens 1. August der Anerkennungsstelle bei Regierungspräsidium Tübingen mitteilen.

    Der Anpassungslehrgang beginnt

    • für die Lehrämter Gymnasium beziehungsweise zwischen berufliche Schulen nach den Weihnachtsferien und
    • für die Lehrämter Grundschule, Sekundarstufe I sowie Sonderpädagogik im Februar.

    Erforderliche Unterlagen

    • Allgemeine Hochschulreife
    • Lehramtsdiplom, Zeugnis, Unterrichtserlaubnis mit Notenaufstellung
    • Studienindex, „Diploma Supplement“,„Transcript of Records"
    • Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft nach abgeschlossener Lehrerausbildung
    • Geburtsurkunde
    • Reisepass
    • soweit vorhanden
      • Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde
      • Aufenthaltsgenehmigung

    Eine Bearbeitung kann nur mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sowie mit den vollständig vorgelegten Unterlagen erfolgen. Gerne können Sie uns Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Dokumenten elektronisch übermitteln. In diesem Falle schicken Sie uns den Antrag mit den oben genannten Dokumenten an folgende Adresse: anerkennung@rpt.bwl.de

    Bitte beachten Sie, dass hier nur PDF-Dateien akzeptiert werden können. Sofern die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Bitte beschriften Sie die einzelnen PDFs mit einer Bezeichnung des jeweiligen Inhalts.

    Sie können uns Ihren Antrag und Ihre Unterlagen auch per Post zusenden. In diesem Fall senden Sie uns Kopien Ihrer Originaldokumente und, sofern die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, die Kopien der amtlich beglaubigten Übersetzungen.

    Legen Sie Ihrem Antrag keine Originaldokumente bei!

    Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorlage der Originale verlangt werden.

    Kosten

    zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR

    Bearbeitungsdauer

    Die Entscheidung über den Antrag erfolgt innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Weitere Informationen der Anerkennungsstelle des Regierungspräsidiums Tübingen
    • Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen

    Rechtsgrundlage

    Gesetz zur Feststellung der Geichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg - (BQFG-BW)

    Freigabevermerk

    16.02.2026 Kultusministerium Baden-Württemberg

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