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Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen

    Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

    Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    Zuständige Stelle

    die Kreispolizeibehörden

    Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

    • das Landratsamt,
    • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
    • die Verwaltungsgemeinschaft
    Stadt Böblingen

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Hausanschrift

    Konrad-Zuse-Straße 90
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-0
    Fax 07031 6699909
    E-Mail onlineredaktion@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

    • die erforderliche Zuverlässigkeit und
    • persönliche Eignung besitzt und
    • eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million EUR – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 EUR für den Todesfall und 100 000 EUR für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. Für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, richtet sich die Haftpflichtversicherung abweichend nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung.

    Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.

    Verfahrensablauf

    Die Beantragung der Erlaubnis muss durch den Schießstättenbetreiber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Sachkundenachweis
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für Schießgeschäfte im oben genannten Umfang
    • gegebenenfalls weitere Nachweise

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

    Hinweise

    Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen in der Beschaffenheit hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde unter Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen zu überprüfen. Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich alle vier Jahre durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den Überprüfungen höchstens sechs Jahre. Die Kosten für die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen bei den Überprüfungen hat der Betreiber der Schießstätte zu tragen.

    Rechtsgrundlage

    Waffengesetz (WaffG):

    • § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
    • § 27a Sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten; Verordnungsermächtigung

    Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV):

    • § 1 Versicherungspflicht

    Freigabevermerk

    16.02.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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