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Scheidung beantragen

    Sie möchten sich scheiden lassen?

    Das Verfahren für Ehescheidungen findet vor dem Familiengericht statt.

    Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn sie oder er

    • der Scheidung zustimmt und
    • selbst keine Anträge (zum Beispiel Anträge zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich) stellen will.

    Zuständige Stelle

    das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk einer der Eheleute mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrags lebt

    Hinweis: Haben Sie keine Kinder oder leben diese nicht alle bei einem der Eheleute, kommt eine Vielzahl anderer Zuständigkeitsregelungen in Betracht. Diese prüft Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt vor dem Einreichen der Scheidung. Dies gilt auch für Scheidungen mit Auslandsbezug, wenn beispielsweise einer der Eheleute keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    Amtsgericht Böblingen

    Hausanschrift

    Steinbeisstraße 5-7
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 68600
    Fax 07031 68604199
    E-Mail poststelle@agboeblingen.justiz.bwl.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.7cefabb1-4f49-4c9c-8503-239c6a24304f.9323

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Die Ehe muss gescheitert sein.
      Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und eine Wiederaufnahme der Ehe nicht zu erwarten ist (Zerrüttung der Ehe). Dies wird vermutet, wenn die Eheleute mindestens
      • ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder
      • drei Jahre getrennt leben.
    • Leben Sie noch nicht ein Jahr getrennt, so kann das Gericht die Ehe nur scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

    Verfahrensablauf

    Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt muss die Scheidung in Ihrem Namen bei der zuständigen Stelle beantragen.
    Diese stellt den Scheidungsantrag Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann zu.

    Hinweis: Das Datum der Zustellung des Antrags ist wichtig für den Versorgungsausgleich und den eventuellen Zugewinnausgleich. Gleichzeitig mit der Zustellung erhalten Sie jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen Sie ausfüllen und an das Gericht zurückschicken.

    Durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts ist die Ehe geschieden.

    Gegen den Scheidungsbeschluss und die damit verbundenen Entscheidungen können Sie beziehungsweise Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.

    Fristen

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

    Erforderliche Unterlagen

    vom konkreten Einzelfall abhängig

    Kosten

    Das Gericht ordnet bei Scheidungen, bei denen die Eheleute sich einig sind, in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Eheleute die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
    Wenn Sie die Kosten der Verfahrensführung nicht bezahlen können, können Sie für das Scheidungsverfahren finanzielle Hilfe (Verfahrenskostenhilfe) beantragen.

    Hinweis: Haben die Eheleute eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.

    Bei der Abweisung des Scheidungsantrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller alle Kosten tragen.

    Tipp: Konkrete Auskünfte über die in einem Scheidungsverfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt.

    Hinweise

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

    Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • §§ 1564 ff. Scheidung der Ehe

    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):

    • § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt
    • §§ 121 ff. Verfahren in Ehesachen

    Freigabevermerk

    10.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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