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Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen

    Sie sind Träger einer Berufsfachschule für Pflege in freier und öffentlicher Trägerschaft. Sofern Ihre Miet- und Investitionskosten nicht bereits auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) finanziert werden, können Sie hier einen auf Antrag auf Zuschüsse des Landes zum Ausgleich stellen.

    Die Höhe des Zuschusses bemisst sich:

    • an der Gesamtzahl der an der jeweiligen Schule im Bewilligungszeitraum beschulten Schülerinnen und Schüler,
    • an der Dauer des Bewilligungszeitraums und
    • an der räumlichen Lage der Schule.

    Onlineantrag und Formulare

    • Schulraumförderung beantragen
    • Schulraumförderung Verwendungsnachweis

    Zuständige Stelle

    Zuständige Förderbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Sitz hat (Abteilungen 2).

    Regierungspräsidium Stuttgart

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21
    70565 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 904-0
    Fax 0711 904-11190
    E-Mail poststelle@rps.bwl.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Berufsfachschule für Pflege in freier oder öffentlicher Trägerschaft
    • keine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte an einem Krankenhaus zur Ausbildung des Berufs Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann im Sinne des § 2 Nummer 1 a Buchstabe e KHG
    • Genehmigung der Schule als Ersatzschule
    • Beschulung von Schülerinnen und Schülern nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes

    Verfahrensablauf

    Sie können das Antragsformular online über Service-BW oder schriftlich ausfüllen und es der Förderbehörde per E-Mail übermitteln:

    • Der Träger der förderberechtigen Schule beantragt die Förderung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Dem Antrag ist, zur vorläufigen Bestimmung der Zahl der beschulten Schülerinnen und Schüler, die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Bewilligungszeitraums an der Pflegeschule auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes beschult werden, hinzuzufügen (Stichtag: 1. Januar; vergleich 6.7. der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Bereitstellung von notwendigen Schulräumen an Pflegeschulen in öffentlicher und freier Trägerschaft ohne Krankenhausanbindung (Verwaltungsvorschrift Schulraumförderung). Hierbei wird die Förderung stets für ein Kalenderjahr den beantragt (Bewilligungszeitraum).
    • Die Förderbehörde prüft den Antrag. Nachdem der Antrag bewilligt wurde, zahlt die Förderbehörde 70 Prozent des bewilligten Betrags aus. 30 Prozent des bewilligten Betrags werden einbehalten und erst nach der Prüfung des Verwendungsnachweises im Folgejahr ausgezahlt.
    • Der Träger legt jährlich zum 30. Juni, des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, den Verwendungsnachweis vor. Diesem ist eine Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen beizulegen, aus welchem sich die Zahl der Beschulten ergibt. In der Abrechnung erkenntliche persönliche Daten, zum Beispiel Namen von Auszubildenden, schwärzen Sie bitte.
    • Die Förderbehörde prüft den Verwendungsnachweis. Im Falle einer Über- oder Unterschreitung wird die Förderung dem Verhältnis dieser Über- oder Unterschreitung entsprechend und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel angepasst.

    Fristen

    • Stellen Sie den Antrag auf Zuschussgewährung bis zum 1. März eines jeweiligen Kalenderjahres (Bewilligungszeitraum)
    • Übermitteln Sie den Verwendungsnachweis einschließlich Mehrfertigung der Abrechnung jährlich zum 30. Juni.

    Erforderliche Unterlagen

    • Onlineantrag, über service-bw eingereicht oder
    • Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben; Grundlage sind Schülerzahlen zum 01.01.
    • Online-Verwendungsnachweis, über service-bw eingereicht oder
    • Verwendungsnachweisformular, ausgefüllt und unterschrieben
    • Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich (personenbezogener Daten geschwärzte) Anlagen

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    keine

    Rechtsgrundlage

    Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Bereitstellung von notwendigen Schulräumen an Pflegeschulen in öffentlicher und freier Trägerschaft ohne Krankenhausanbindung (VwV Schulraumförderung)

    Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)

    Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PfIAFinV)

    • § 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen

    Freigabevermerk

    09.02.2026 Regierungspräsidium Freiburg

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