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Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Erlaubnis beantragen

    Eine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger

    • nach Deutschland einführen,
    • aus Deutschland ausführen,
    • aufbewahren,
    • abgeben oder
    • mit ihnen arbeiten wollen.

    Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

    Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:

    • Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen
    • Personen, die
      • Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
      • die erforderliche Sachkunde besitzen und
      • die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt
    • Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die
      • über eine Erlaubnis verfügt oder
      • von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
    • bestimmte Verfahren (zum Beispiel Sterilitätsprüfungen)

    Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. Sie müssen die Tätigkeit dort anzeigen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Krankheitserreger Erlaubnis TEST
    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    Zuständige Stelle

    das Regierungspräsidium Tübingen

    RPT Abteilung 2 - Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal und Gesundheitswesen [Regierungspräsidium Tübingen]

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 20
    72072 Tübingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die erforderliche Sachkenntnis und können das nachweisen durch:
      • einen der folgenden Studienabschlüsse:
        • Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin
        • Pharmazie
        • naturwissenschaftliches Fachhochschul- oder Universitätsstudium mit mikrobiologischen Inhalten und
      • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern
    • Sie haben sich bisher im Umgang mit Krankheitserregern als zuverlässig erwiesen.

    Hinweis: Auch andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeiten auf den Gebieten der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie gelten als Nachweis der Sachkenntnis. Voraussetzung ist, dass Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Formulare stellt die zuständige Stelle im Internet zur Verfügung.

    Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die gewünschte Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

    Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten kann sie die Erlaubnis

    • auf bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Krankheitserreger beschränken oder
    • mit Auflagen verbinden.

    Fristen

    Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde rechtzeitig, um Ihre Tätigkeit 30 Tage vor dem geplanten Start anzeigen zu können.

    Erforderliche Unterlagen

    • Nachweis des Studienabschlusses (zum Beispiel Diplomurkunde, Promotionsurkunde)
    • Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die selbst die Erlaubnis besitzt
    • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • Bei Wohnsitz in Deutschland:
        • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
      • Bei Wohnsitz im Ausland:
        • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

    Kosten

    EUR 50,00 - EUR 250,00 je nach Aufwand

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten.

    Hinweise

    Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit zusätzlich anzeigen.

    Vertiefende Informationen

    Nähere Informationen zur Anzeigepflicht finden Sie unter "Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Aufnahme der Tätigkeit anzeigen".

    Rechtsgrundlage

    Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    • § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
    • § 45 Ausnahmen
    • § 46 Tätigkeit unter Aufsicht
    • § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
    • § 53a Absatz 2 Entscheidungsfrist

    Freigabevermerk

    24.02.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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