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Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen

    Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.

    Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft dient.

    Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.

    Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.

    Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.

    Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

    Zuständige Stelle

    das Sozialamt

    Sozialamt ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

    Falls Sie Bürgergeld beziehen ist das örtliche Jobcenter des Stadt- oder Landkreises für Sie zuständig.

    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen
    • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt
    • Ihre Absichtserklärung, längerfristig in der Wohnung zu bleiben, liegt vor
    • es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung
    • zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers

    Verfahrensablauf

    • Die Übernahme von Mietrückständen können Sie schriftlich oder online beantragen. Gegebenenfalls können Sie auch einen Beratungstermin vereinbaren, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
    • Sie reichen den Antrag mit Nachweisen schriftlich oder online ein.
    • Der zuständige Leistungsträger prüft Ihren Antrag.
    • Sie werden benachrichtigt, ob Ihre Mietschulden übernommen werden oder nicht.
    • Wenn Ihre Mietschulden übernommen werden, erfolgt die Begleichung Ihrer Mietschulden in der Regel in Form eines Darlehens durch den zuständigen Leistungsträger direkt an den Vermieter oder die Vermieterin.
    • Im Falle der darlehensweisen Übernahme der Mietrückstände erfolgt die Tilgung der Darlehensforderung während des Leistungsbezugs durch monatliche Aufrechnung.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
    • aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug
    • Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
    • Mietvertrag oder Mietbescheinigung
    • Nebenkostenabrechnung
    • Einkommensnachweis der letzten 3 Monate aller im Haushalt lebender Personen, zum Beispiel:
      • Lohnabrechnungen
      • Jobcenterbescheide
      • Einkommen der Kinder
    • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise, zum Beispiel Versicherungen
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
    • gegebenenfalls Nachweise von weiteren Schuldverpflichtungen, zum Beispiel:
      • Ratenzahlung
      • Kreditverträge
    • gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters oder einer Bank
    • Personalausweis oder Aufenthaltsgenehmigung
    • gegebenenfalls weitere Nachweise

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe:

    • § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

    Freigabevermerk

    12.09.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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