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Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen

    Ein Vermittlungsverfahren kann sinnvoll sein, wenn

    • es keinen zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigten Testamentsvollstrecker gibt und
    • die Auseinandersetzung mehrerer Miterbinnen und Miterben geregelt werden soll.

    In diesen Fällen kann sich eine Erbengemeinschaft an das zuständige Notariat wenden, um die Erbschaft aufzuteilen. Das Notariat vermittelt zwischen den Beteiligten und beurkundet getroffene Vereinbarungen.

    Hinweis: Streitige Rechtsfragen dürfen nicht offen sein, denn die müssen in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden.

    Zuständige Stelle

    Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jede Notarin oder jeder Notar zuständig, die beziehungsweise der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem die Erblasserin oder der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Amtsgericht Böblingen

    Hausanschrift

    Steinbeisstraße 5-7
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 68600
    Fax 07031 68604199
    E-Mail poststelle@agboeblingen.justiz.bwl.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.7cefabb1-4f49-4c9c-8503-239c6a24304f.9323

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen oder es beantragen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:

    • Miterbin oder Miterbe
    • Erwerberin oder Erwerber eines Erbteils
    • Inhaberin oder Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Notariat beantragen.

    In dem Antrag sollen die Personalien der Erblasserin oder des Erblassers, der Beteiligten und die Teilungsmasse mit Aktiva und Passiva bezeichnet werden.

    Das Notariat lädt alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, beurkundet das Notariat die während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung.

    Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie Ihre Zustimmung gerichtlich zu Protokoll geben. Sie können Ihre Zustimmung auch in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Tun Sie dies nicht, gilt bei Ihrem Nichterscheinen Folgendes:

    • Das Vermittlungsverfahren findet auch ohne Sie statt. Die Vereinbarung wird in einer Urkunde festgehalten.
    • Sie erhalten eine Mitteilung über den Inhalt der Urkunde.
    • Sie können die Urkunde beim Notariat einsehen und eine Abschrift anfordern.
    • Innerhalb einer durch das Notariat zu bestimmenden Frist können Sie der Vereinbarung widersprechen. Tun Sie das nicht, gilt Ihr Einverständnis mit der beurkundeten Vereinbarung als erteilt.

    Fristen

    Bitte beachten Sie alle Ihnen gesetzten Fristen.

    Erforderliche Unterlagen

    Im Einzelfall müssen die Beteiligten Nachweise ihrer Ansprüche vorlegen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Notariat, welche Unterlagen nötig sind.

    Kosten

    Für die Vermittlung erhebt das Notariat eine Gebühr, die vom Nachlasswert abhängt. Genaue Auskünfte erteilt Ihr Notariat. In folgenden Fällen ermäßigt sich die Gebühr:

    • Das Verfahren endet ohne Bestätigung der Auseinandersetzung.
    • Das Verfahren erledigt sich vor der Verhandlung.

    Bearbeitungsdauer

    —

    Hinweise

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

    Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:

    • § 2042 Auseinandersetzung

    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG:

    • §§ 363 - 373 Nachlassauseinandersetzung/Vermittlungsverfahren

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.

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