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Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen

    Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürgerinnen und Bürger eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.

    Personen, die als Rückkehrerinnen und Rückkehrer wahlberechtigt sind, werden aber von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Zuständige Stelle

    die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

    Bürgeramt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 6699900
    Fax 07031 6691529
    E-Mail buergeramt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Rückkehrerin oder Rückkehrer sind Sie, wenn Sie

    • noch keine drei Monate Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und Ihr Wahlrecht verloren hatten, weil Sie
      • aus der Gemeinde weggezogen waren oder
      • Ihren Hauptwohnsitz verlegt hatten, und
    • innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können, zum Beispiel wegen einer Behinderung, können sich von einer anderen Person helfen lassen.

    Hinweis: Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.

    Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen.
    Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichti
    gt.

    Fristen

    Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

    Erforderliche Unterlagen

    • in den meisten Fällen: keine, da Sie in die gleiche Gemeinde zurückkehren
    • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweise über
      • den Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Gemeinde sowie
      • Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    § 3 Absatz 2 und 3 Kommunalwahlordnung (Führung des Wählerverzeichnisses)

    Freigabevermerk

    01.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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    Telefon 07031 6691322

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