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Wohnsitzauflage - Aufhebung beantragen

    Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie

    • als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder
    • Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen erhalten haben, beispielsweise aufgrund eines Abschiebungsverbotes.

    Diese Wohnsitzauflage gilt

    • ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
    • für drei Jahre und
    • für das Bundesland, in dem Sie während Ihres Asylverfahrens gelebt haben oder in welches Sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder in das Sie verteilt wurden.

    Zudem kann ein konkreter Wohnort festgelegt werden, an dem alles vorhanden ist, damit Sie sich gut integrieren können, zum Beispiel angemessener Wohnraum.

    Die Wohnsitzverpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

    Zuständige Stelle

    die Ausländerbehörde Ihres aktuellen Wohnortes

    Ausländerbehörde ist

    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
    Ausländeramt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-1483
    Fax 07031 669-1499
    E-Mail auslaenderamt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:

    • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
      • mindestens 15 Stunden wöchentlich und
      • einem Einkommen von mindestens EUR 894,00 monatlich oder
    • ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder
    • ein Ausbildungs- oder Studienplatz.

    Oder:

    Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.

    Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:

    • Ihr Ehegatte,
    • Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
    • Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben.

    Ebenso muss eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden, um eine Härte zu vermeiden.

    Das ist vor allem der Fall, wenn

    • nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Einrichtungen der Tagespflege oder Kindertagespflege,
    • aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
    • für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Aufhebung schriftlich bei der zuständigen Stelle.

    Stimmt sie Ihrem Antrag zu, ändert sie Ihre Auflage oder hebt sie auf.

    Lehnt sie Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab.
    Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.

    Kosten

    EUR 50,00

    Erhalten Sie Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, müssen Sie keine Gebühr bezahlen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall und kann mehrere Wochen dauern.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 12a Wohnsitzregelung

    Aufenthaltsverordung (AufenthV):

    • § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
    • § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

    Freigabevermerk

    04.12.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

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