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Ausbildungsbetrieb werden

Ihr Betrieb kann ausbilden, wenn er nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.

Faustregel::

  • ein bis zwei Fachkräfte: ein Auszubildender oder eine Auszubildende
  • drei bis fünf Fachkräfte: zwei Auszubildende
  • sechs bis acht Fachkräfte: drei Auszubildende
  • je weitere drei Fachkräfte: ein weiterer Auszubildender oder eine weitere Auszubildende

Dabei gelten als Fachkräfte:

  • die ausbildende Person
  • der Ausbilder bzw. die Ausbilderin
  • wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder
  • mindestens das Anderthalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Ausbildungsberuf tätig gewesen ist

Verfügt Ihr Betrieb nicht über die Möglichkeit, den Auszubildenden alle für die Ausbildung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten zu vermitteln, können Sie sich mit einem oder mehreren anderen Ausbildungsbetrieben zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen. Daneben besteht die Möglichkeit, dass die Auszubildenden Bereiche der Ausbildung, die nicht im eigenen Betrieb angeboten werden können, außerhalb der Ausbildungsstätte erlernen, beispielsweise in überbetrieblichen Ausbildungsstätten.

Eine im Betrieb tätige Person muss als Ausbilder oder Ausbilderin persönlich und fachlich geeignet sein.

Informationen zu den Grundsätzen über die Eignung der Ausbildungsstätten sowie die persönliche und fachliche Eignung bieten die Kammern.

Tipp: Während der gesamten Dauer der Ausbildung können sich Ausbildungsbetriebe bei ihrer zuständigen Kammer beraten lassen.

Zugehörige Leistungen

  • Eignung zur Ausbildung - Feststellung beantragen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 06.09.2018 freigegeben.

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