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Stadtverwaltung am 5. Juni geschlossen

Im Rahmen einer verwaltungsinternen Dienstvereinbarung wurden Schließzeiten organisatorisch festgelegt. Dies betrifft 2026 auch den Brückentag nach Fronleichnam. Folgende Verwaltungsgebäude bleiben daher am Freitag, 5. Juni 2026, geschlossen:

  • Altes und Neues Rathaus (Marktplatz 16) mit Bürgerbüro und angrenzenden (Verwaltungs-)Stellen
  • Forum 1 (Bahnhofspassage 2)
  • Tetragon (Konrad-Zuse-Straße 90)
  • Bezirksamt Dagersheim (Albert-Schweitzer-Straße 2)
  • Stadtbibliothek: Hauptstelle „Im Höfle“ (Pestalozzistraße 4) sowie die Zweigstellen Diezenhalde (Freiburger Allee 44) und Dagersheim / Darmsheim (Kirchgasse 18)
  • Treff am See (Poststraße 38)
  • Familienzentrum (Paul-Gerhardt-Weg 6+8)

Die Schließung betrifft alle Mitarbeitenden dieser Standorte sowie den Publikumsverkehr. Die Stadtverwaltung bittet um Beachtung und Verständnis.

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  • Adoption
  • Ein Kind zur Adoption freigeben

Ein Kind zur Adoption freigeben

Wenn Sie ein Kind zur Adoption freigeben, geben Sie alle Rechte und Pflichten als Eltern unwiderruflich auf.

Bevor Sie eine so wichtige Entscheidung treffen, sollten Sie dies sehr sorgfältig überdenken und sich ausführlich beraten lassen.

Soll Ihr Kind von einem Stiefelternteil adoptiert werden, sind alle Beteiligten, also auch Sie, dazu verpflichtet, sich beraten zu lassen. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren beziehungsweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben.

  • Beratung und Vermittlung
    Ärztinnen und Ärzte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Jugendämter oder Beratungsstellen in freier und kommunaler Trägerschaft können Ihnen Perspektiven für ein Leben mit Kind aufzeigen. Sie informieren Sie detailliert über verschiedene unterstützende Angebote. Hat sich aus solchen Gesprächen die Adoption als für Sie richtige Alternative herausgestellt, sollten Sie sich anschließend durch eine Adoptionsvermittlungsstelle ausführlich beraten lassen.
    Sind Sie sich nach der Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle sicher, Ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen, beauftragen Sie diese, Adoptiveltern zu suchen. Sie können das Verfahren aktiv mitgestalten und zwischen einer offenen, halb offenen oder Inkognitoadoption wählen.
    Unabhängig davon, ob Sie die Adoptiveltern persönlich kennenlernen oder schriftlichen Kontakt pflegen wollen, können Sie auf die Bewerberauswahl Einfluss nehmen. Außerdem können Sie beispielsweise festlegen, in welchem religiösen Glauben Ihr Kind erzogen werden soll.
  • Adoptionspflegschaft
    Hat die Adoptionsvermittlungsstelle geeignete Eltern für Ihr Kind gefunden, kommt das Kind mit Ihrer Zustimmung zu den Adoptiveltern. Dann spricht man von einer "Adoptionspflegschaft".
  • Einwilligungserklärung
    Erst wenn Sie sich endgültig zur Freigabe entscheiden, müssen Sie eine Einwilligungserklärung bei einem Notar unterschreiben. Ihre Einwilligung wird dann notariell beurkundet. In der Regel reicht der Notar die Einwilligungserklärung beim Familiengericht ein. Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist und dadurch wirksam wird, ruht Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt dann in der Regel beim Jugendamt. Nach dem Eingang der elterlichen Einwilligung beim Familiengericht kann diese Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben, erlöschen all Ihre Rechte und Pflichten. Ihr Kind ist rechtlich gesehen nicht mehr mit Ihnen verwandt.

Sie können Ihr Kind jederzeit zur Adoption freigeben, frühestens aber acht Wochen nach der Geburt. Später gibt es keine zeitlichen Einschränkungen, die Sie beachten müssen. Wichtig ist, dass beide Eltern der Freigabe zustimmen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil minderjährig ist. Ist der Vater unbekannt, reicht die Erklärung der Mutter.
Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend grob verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Neben der Einwilligung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zustimmen. Für ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter einwilligen. Die Einwilligungserklärung des Kindes beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.
Tipp: Bei der Stiefkindadoption und der Verwandtenadoption können Sie die Erklärung auch ohne vorhergehende Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben, da die Adoptiveltern schon feststehen.

  • Formelle Feststellung der Adoption
    Die Adoption selbst wird rechtswirksam und endgültig, sobald das Familiengericht diese formell festgestellt hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist.
  • Adoptionsgeheimnis
    Spätestens wenn das Kind 16 Jahre alt ist, darf das Kind auch ohne Zustimmung der Adoptiveltern nach seinen leiblichen Eltern forschen und Akteneinsicht bei der Adoptionsvermittlungsstelle verlangen. Für diesen Zweck können Sie dort Briefe oder Fotos für Ihr Kind hinterlegen. Haben Sie sich aber entschieden, eine mögliche spätere Kontaktaufnahme zu verweigern, können Sie die Adoptionsvermittlungsstelle darauf hinweisen.

Hinweis: Adoptiveltern sind nicht verpflichtet, das Kind über die Adoption aufzuklären. Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle empfehlen den Eltern aber dringend, mit ihrem Kind möglichst früh darüber zu reden.

Tipp: Sie können sich jederzeit mit Fragen an Ihre Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Dort erhalten Sie auf Wunsch auch Adressen von Selbsthilfegruppen abgebender Eltern.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • §§ 1741-1772 Annahme Minderjähriger, Annahme Volljähriger

Freigabevermerk

14.05.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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