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Stadtverwaltung am 5. Juni geschlossen

Im Rahmen einer verwaltungsinternen Dienstvereinbarung wurden Schließzeiten organisatorisch festgelegt. Dies betrifft 2026 auch den Brückentag nach Fronleichnam. Folgende Verwaltungsgebäude bleiben daher am Freitag, 5. Juni 2026, geschlossen:

  • Altes und Neues Rathaus (Marktplatz 16) mit Bürgerbüro und angrenzenden (Verwaltungs-)Stellen
  • Forum 1 (Bahnhofspassage 2)
  • Tetragon (Konrad-Zuse-Straße 90)
  • Bezirksamt Dagersheim (Albert-Schweitzer-Straße 2)
  • Stadtbibliothek: Hauptstelle „Im Höfle“ (Pestalozzistraße 4) sowie die Zweigstellen Diezenhalde (Freiburger Allee 44) und Dagersheim / Darmsheim (Kirchgasse 18)
  • Treff am See (Poststraße 38)
  • Familienzentrum (Paul-Gerhardt-Weg 6+8)

Die Schließung betrifft alle Mitarbeitenden dieser Standorte sowie den Publikumsverkehr. Die Stadtverwaltung bittet um Beachtung und Verständnis.

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  • Ein Kind aus dem Ausland adoptieren
  • Möglicher Ablauf einer Auslandsadoption

Möglicher Ablauf einer Auslandsadoption

Lassen Sie sich zuerst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts beraten.

Daraufhin können Sie sich bei der zentralen Adoptionsstelle (ZAS) oder einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle bewerben. Dort erfahren Sie, ob eine Adoption eines Kindes aus dem Land, aus dem Sie adoptieren wollen, möglich ist. Auch, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Hinweis: Die Einschaltung einer Auslandsvermittlungsstelle (ZAS oder einer anerkannten Auslandsvermittlungsstelle) ist nach deutschem Recht zwingend erforderlich, wenn ein internationales Adoptionsverfahren durchgeführt werden soll.

Sie können dann die Prüfung Ihrer allgemeinen Eignung zur Adoption eines Kindes aus dem Ausland bei einer Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder bei einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle beantragen.

Die Adoptionsvermittlungsstelle schreibt über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt. Der Bericht wird Ihnen nicht ausgehändigt. Ist das Ergebnis dieser Prüfung positiv, prüft die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle länderspezifisch, ob Sie für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland geeignet sind.

Dazu gehört, dass Sie zu mindestens einem Gespräch und zu einem Bewerberseminar eingeladen werden. Wird die länderspezifische Eignung festgestellt, werden Ihre Dokumente und die Eignungsberichte an die zuständige Fachstelle des Landes versandt, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten.

Sollte im Ausland ein Kind leben, für das Sie nach Ansicht der ausländischen Fachstelle die am besten geeigneten Eltern sein könnten, sendet diese der ZAS oder der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle einen Kindervorschlag zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind.

Teilt die ZAS oder die Auslandsvermittlungsstelle die Einschätzung der ausländischen Fachstelle, wird Ihnen der Kindervorschlag eröffnet und mit Ihnen besprochen. Wenn Sie sich vorstellen können, das vorgeschlagene Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland. Dort lernen Sie das Kind kennen und adoptieren es gegebenenfalls. Die Vorschriften sind je nach Land unterschiedlich. Zum Beispiel, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland zusammenleben werden. Gilt in dem Herkunftsland des Kindes das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ), müssen Sie die Annahme des Kindervorschlages beim Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkunden.

Wenn die ZAS oder die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle den Kindervorschlag billigt, setzt sie sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Diese stimmt vorab dem Einreisevisum für Ihr Adoptivkind zu, wenn ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Danach stellt die deutsche Auslandsvertretung Ihrem Adoptivkind ein Visum aus. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes eingehalten worden sind. Außerdem müssen Sie klären, welche Einreisedokumente Sie für das Kind benötigen. Für Adoptionen innerhalb der EU gelten andere Regeln, die Ihnen die Auslandsvermittlungsstelle erläutert.

Liegen alle Voraussetzungen vor, können Sie mit dem Kind einreisen.

Hinweis: Wurde im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens im Ausland über die Adoption eines Kindes entschieden, muss diese Entscheidung durch das deutsche Familiengericht anerkannt werden. In Staaten, die dem HAÜ angehören, wird in der Regel eine sogenannte Konformitätsbescheinigung ausgestellt. Dadurch wird die ausländische Entscheidung in Deutschland kraft Gesetzes anerkannt, eine Anerkennung durch das Familiengericht ist dann nicht mehr zwingend.

Bis zur Gerichtsentscheidung, kann die Auslandsvermittlungsstelle eine vorläufige Anerkennung der Adoption bescheinigen. Dies kann zum Beispiel für die Einreise des Kindes erforderlich sein.

Hinweis: Eine ausländische Adoptionsentscheidung kann grundsätzlich nicht anerkannt werden, wenn keine Auslandsvermittlungsstelle (ZAS oder anerkannte Auslandsvermittlungsstelle) an einem Verfahren zur internationalen Adoption beteiligt war. Dies führt zu erheblichen Nachteilen. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Familiengericht gleichwohl eine Anerkennung aussprechen.

Hinsichtlich der Wirkungen einer internationalen Adoption wird zwischen einer starken und schwachen Adoption unterschieden:

  • Bei einer starken Adoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern. Es erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind der annehmenden Person.
  • Bei einer schwachen Adoption bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten, zum Beispiel Erbrechte, Unterhaltspflichten.

Hinweis: Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. Diese Berichte werden durch die Stelle erstellt, die Ihre allgemeine Eignung zur Adoption eines Kindes überprüft. Sie werden über die ZAS an die jeweilige Stelle im Ausland versandt.

Adoptivfamilien haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützung und Beratung während des Adoptionsverfahrens und auch danach. Sie können sich dazu an die Adoptionsvermittlungsstellen wenden.

Vertiefende Informationen

  • Broschüre des Bundesamts für Justiz: Internationale Adoption - Informationen zur grenzüberschreitenden Adoption von Kindern

Rechtsgrundlage

Haager Adoptionsübereinkommen (1993)

Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zugehörige Leistungen

  • Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen

Freigabevermerk

22.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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