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Benutzung der Straßenfläche beim Bauen beantragen

    Auf dem Baugrundstück ist möglicherweise nicht genug Platz. Dann können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Verkehrsfläche zu benutzen. Beispiele sind

    • das Einrichten einer Baustelle,
    • die Lagerung von Baumaterialien oder
    • das Aufstellen eines Gerüstes.

    Da die Straßenverkehrs-Ordnung ein Verbot von Hindernissen auf der Straße vorsieht, benötigen Sie für diese Fälle eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständigen Stellen können solche Ausnahmen in Einzelfällen genehmigen.

    Es gibt Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken. Vor ihrem Beginn müssen Sie von der zuständigen Behörde bestimmte Anordnungen einholen. Diese Anordnungen kann auch das Unternehmen einholen, das Sie mit den Bauarbeiten beauftragt haben.

    Beispielsweise:

    • In welcher Weise muss die öffentliche Fläche abgesperrt und gekennzeichnet werden?
    • Muss der Verkehr - auch bei teilweiser Straßensperrung - beschränkt, umgeleitet oder besonders geregelt werden und wie ist dies durchzuführen?
    • Müssen gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden und wenn ja, wie hat dies zu geschehen?

    Befolgen Sie die Anordnungen der Behörde. Gegebenenfalls müssen Baulampen, Blinklichter oder Ähnliches installiert werden. Die Behörde kann die Aufstellung einer Ampelanlage verlangen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Ordnungsamt Stadt Böblingen Homepage
    • Verkehrsrechtliche Anordnung - Antrag auf Erteilung (PDF ausfüllbar)

    Zuständige Stelle

    die Straßenverkehrsbehörde

    Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Grundstück liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Straßenverkehr, Ordnungswidrigkeiten und Gewerbe [Stadt Böblingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie benötigen für die genannten Fälle eine Ausnahmegenehmigung.

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie den Antrag zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche spätestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme. Das können Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Behörde tun.

    Fristen

    Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde vorliegen.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    Es können Gebühren in unterschiedlicher Höhe anfallen.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    • § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
    • § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

    Freigabevermerk

    31.07.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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