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Eheschließung bei sorgeberechtigten Partnern anmelden

    Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.

    Haben Sie gemeinsame Kinder oder sind sonst für ein Kind sorgeberechtigt, müssen Sie zusätzliche Unterlagen vorlegen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Standesamt Stadt Böblingen Homepage

    Zuständige Stelle

    das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

    Standesamt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-9906
    Fax 07031 669-1509
    E-Mail standesamt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Eheschließenden

    • müssen volljährig sein,
    • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
    • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.

    Verfahrensablauf

    Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
    Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.

    Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie

    • die Eheschließung schriftlich anmelden oder
    • Dritte schriftlich dazu bevollmächtigen.

    Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.

    Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
    Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
    Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
    • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde
      Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Verwechseln Sie sie nicht mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
    • Geburtsurkunde der Kinder
      Diese erhalten Sie bei dem Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie beispielsweise die Einbürgerungsurkunde verlangen.

    Kosten

    • Prüfung der Ehefähigkeit (ohne ausländisches Recht): EUR 65,00
    • Durchführung und Beurkundung der Eheschließung: EUR 45,00
    • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
    • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00

    Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.

    Bearbeitungsdauer

    hängt vom Einzelfall ab

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    • § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt)
    • § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
    • § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
    • § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
    • § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
    • § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft)
    • § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

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