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Erdbestattung - Beerdigung beauftragen

    Die Erdbestattung ist ausschließlich die Bestattung Verstorbener in einem Sarg beziehungsweise Tuch in einer Grabstätte.

    Der Verstorbene wird in einem Sarg beziehungsweise Tuch in der Regel in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt.

    Grundsätzlich dürfen für die Erdbestattung nur Holzsärge verwendet werden. Auch andere, dem Holz gleichwertige Materialien, die eine würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge gewährleisten und die Funktionen des Holzsargs gleichwertig erfüllen, können von der Gemeinde zugelassen sein.

    Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, die Gebühren und weitere Details, zum Beispiel zur Grabpflege, stehen in der Satzung der jeweiligen Friedhofsverwaltung.

    Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige.

    Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.

    Onlineantrag und Formulare

    • Friedhofswesen Stadt Böblingen Homepage

    Zuständige Stelle

    Der jeweilige Friedhofsträger

    Friedhofsverwaltung [Stadt Böblingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung liegt vor,
    • die Standesbeamtin bzw. der Standesbeamte des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterberegister eingetragen ist,
    • die Todesart ist nicht oder nicht mehr ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der verstorbenen Person ist durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht erfolgt,
    • der Leichenpass liegt vor (nur erforderlich für Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württemberg überführt werden)
      Hinweis: Da nicht in allen Bundesländern von Deutschland Leichenpässe ausgestellt werden, genügt auch eine nach den Vorschriften dieses anderen Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen eventuell bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragen.

    Fristen

    Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist.

    Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden (Beginn der Leichenüberführung). Die Ortspolizeibehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.

    Erforderliche Unterlagen

    • Todesbescheinigung
    • Leichenpass für Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württemberg überführt werden beziehungsweise eine Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt (siehe oben)

    Kosten

    Die Gebühren sind in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt.

    Bearbeitungsdauer

    Siehe zum Punkt Fristen. Im Übrigen kann die Bearbeitungsdauer variieren.

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    keine

    Rechtsgrundlage

    Bestattungsgesetz (BestattG):

    • § 32 Bestattungsart
    • § 34 Zulässigkeit der Erdbestattung
    • § 36 Frühester Bestattungszeitpunkt
    • § 37 Bestattungs- und Beförderungsfrist

    Bestattungsverordnung (BestattVO):

    • § 4 Tuchbestattung
    • § 14 Sargbestattung
    • § 15 Tuchbestattung

    Freigabevermerk

    13.05.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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