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Kindesunterhalt beantragen (minderjährige Kinder)

    Haben Sie minderjährige Kinder?

    Bei Trennung oder Scheidung sollten Sie sich als Eltern über die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder einigen.

    Hinweis: Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das Gesetz legt nur den Maßstab für den Mindestunterhalt fest. Dieser richtet sich nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes.
    Die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte geben
    weitere Orientierungshilfen ("Süddeutsche Leitlinien").
    Die Höhe des Unterhalts ist unter anderem vom Alter des Kindes und von der finanziellen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig.

    Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar.
    Kommt es zu keiner Einigung, kann der betreuende Elternteil den Unterhaltsanspruch vor Gericht geltend machen.

    Tipp: Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises.
    Als betreuender Elternteil können
    Sie dort auch eine Beistandschaft für Ihr Kind zur Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche beantragen. Durch die Beistandschaft wird Ihre elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
    Vor einer eigenen gerichtlichen Geltendmachung sollten Sie sich immer von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

    Zuständige Stelle

    • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält
    • bei einem laufendem Scheidungsverfahren: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Verfahren befasst ist
    Amtsgericht Böblingen

    Hausanschrift

    Steinbeisstraße 5-7
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 68600
    Fax 07031 68604199
    E-Mail poststelle@agboeblingen.justiz.bwl.de
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach DE.Justiz.7cefabb1-4f49-4c9c-8503-239c6a24304f.9323

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.

    Verfahrensablauf

    Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt reicht den Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts bei der zuständigen Stelle ein. In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Zuständig ist

    • das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält oder
    • das Familiengericht, das mit dem laufenden Scheidungsverfahren befasst ist.

    Hinweis: Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung gestellt.

    Das Gericht stellt die Antragsschrift dem anderen Elternteil zu. Dieser erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme.

    Hinweis: Bis zur Grenze des Mindestunterhalts muss ein minderjähriges Kind seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten jedoch nicht nachweisen.

    Das Familiengericht setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Eltern und an dem Alter des Kindes orientiert. Dies geschieht durch einen Beschluss.
    Der unterhaltsberechtigte Elternteil erhält durch diesen Beschluss einen Vollstreckungstitel.

    Fristen

    Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweise über Einkommen und Vermögen

    Kosten

    Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.

    Hinweise

    Ändern sich die Verhältnisse, die in einem früheren Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel geführt haben, können Sie Abänderung des Unterhaltstitels verlangen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

    Vertiefende Informationen

    • Süddeutsche Leitlinien
    • Bestimmte Arten des Kindesunterhalts können Sie in einem vereinfachten Verfahren geltend machen.
    • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe erhalten.
    • Der unterhaltspflichtige Elternteil muss möglicherweise einen Prozesskostenvorschuss gewähren.

    Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • §§ 1601 - 1615 Unterhaltspflicht

    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):

    • §§ 231 ff. Verfahren in Unterhaltssachen

    Freigabevermerk

    17.03.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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