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Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - Genehmigung zum Kauf oder Verkauf beantragen

    Sie wollen ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück kaufen oder verkaufen?

    In bestimmten Fällen müssen Sie dafür die Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde einholen.

    Hinweis: Für Fälle, in denen Sie keine Genehmigung benötigen, kann Ihnen die Landwirtschaftsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber ausstellen.

    Zuständige Stelle

    die Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

    Landwirtschaftsbehörde ist,

    • wenn das Grundstück in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
    • wenn das Grundstück in einem Landkreis liegt: das Landratsamt als untere Landwirtschaftsbehörde.
    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Eine Genehmigung benötigen Sie vor allem für die Eigentumsübertragung folgender Grundstücke:

    • Grundstücke, auf denen sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet
    • Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nutzbar wären und mindestens 1 Hektar groß sind
      • Bei Grundstücken, die dem Weinbau oder Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung dienen, beträgt die Mindestgröße 0,5 Hektar.
      • Bei Veräußerungen im Bereich der Schweizer Grenze beträgt die Mindestgröße 10 Ar.

    Achtung: Bildet das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken des Verkäufers oder der Verkäuferin eine räumlich zusammenhängende Fläche, müssen Sie diese räumlich zusammenhängenden Flächen für die Ermittlung der oben genannten Mindestgrößen zusammenzählen. Zu berücksichtigen sind dabei auch angrenzende Flächen, die beispielsweise durch einen in öffentlichem Eigentum befindlichen Weg oder Graben voneinander getrennt sind. Befindet sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück, benötigen Sie immer eine Genehmigung.

    Daneben benötigen Sie für folgende Vorgänge eine Genehmigung:

    • Einräumung und Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück
    • Verkauf eines Erbanteils
      • an andere Personen als Miterben oder Miterbinnen, wenn
      • der Nachlass hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht
    • Einräumung des Nießbrauchs oder Erbbaurechts an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Den Antrag können folgende Personen stellen:

    • die Vertragsparteien
    • die Person, zu deren Gunsten der Vertrag geschlossen wurde
    • der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat oder die Notarin.

    Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag. Sie kann eine Genehmigung auch mit Auflagen oder unter bestimmten Bedingungen erteilen.

    Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht.

    Fristen

    Wenn zwei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen von der Behörde noch keine Entscheidung getroffen wurde, gilt der Antrag als genehmigt.

    Prüft die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht, verlängert sich die Entscheidungsfrist und damit der Eintritt der Genehmigungsfiktion um einen Monat.

    Erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Vertrag oder Vertragsentwurf
    • eine Erklärung des Verkäufers oder der Verkäuferin, ob das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken von ihm oder ihr eine räumlich zusammenhängende Fläche bildet

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    bis zu zwei Monate ab Antragstellung

    Hinweis: Prüft die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht, verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.

    Hinweise

    Weitere an die Verkaufsfläche angrenzende Eigentumsflächen des Verkäufers, die also räumlich zusammenhängen und nicht mit verkauft werden, sind dennoch beim Genehmigungsantrag mit anzugeben.

    Im Zweifelsfall sollten Sie vor Abschluss eines notariellen Vertrages mit der zuständigen Behörde abklären, ob Sie eine Genehmigung benötigen.

    Rechtsgrundlage

    Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG)

    Freigabevermerk

    07.01.2026 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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