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Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

    Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Standesamt Stadt Böblingen Homepage

    Zuständige Stelle

    für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes

    Standesamt [Stadt Böblingen]

    Hausanschrift

    Marktplatz 16
    71032 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 669-9906
    Fax 07031 669-1509
    E-Mail standesamt@boeblingen.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:

    Vornamen

    Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
    Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

    Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,

    • die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
    • die das Kindeswohl beeinträchtigen.

    Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.

    Nachname (Geburtsname)

    Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) bestehen vielfältige Möglichkeiten. Nähere Informationen zur Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes können Sie der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Namensrecht entnehmen.

    Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.

    Verfahrensablauf

    Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
    Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

    Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.

    Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.

    Fristen

    Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.

    Erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

    Kosten

    für die Namenserklärung: keine

    Hinweise

    Treffen die Eltern, die keinen Ehenamen führen und denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung zum Geburtsnamen des Kindes, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich danach ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Ist nach Ablauf der vom Familiengericht gesetzten Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so behält das Kind den in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.

    Rechtsgrundlage

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    • § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
    • § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
    • § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
    • § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
    • § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
    • § 1617e Einbennenung, Rückbenennung
    • § 1617f Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
    • § 1617g Geburtsname nach friesischer Tradition
    • § 1617h Geburtsname nach dänischer Tradition

    Freigabevermerk

    16.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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