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Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen

    Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden.

    Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch.

    Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor.

    Beispiele:

    • Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine und Kirchen) werden
      • Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt,
      • Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder
      • im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert oder
    • politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam.

    Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).

    Onlineantrag und Formulare

    • Plakatiererlaubnis (PDF ausfüllbar)
    • Plakatiererlaubnis mit e-Payment

    Zuständige Stelle

    die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die betroffene Straße liegt

    Ordnungsamt Ausnahmegenehmigungen, Stadt Böblingen [Stadt Böblingen]

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen oder Polizeiverordnungen aufgenommen. 

    Sie bestimmen in der Regel

    • welche Institutionen plakatieren dürfen,
    • für welche Anlässe plakatiert werden darf,
    • Größe und Anzahl der Plakate,
    • Plakatierungsorte und -dauer.

    Die kommunalen Richtlinien verfolgen zwei Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden sowie das Stadt- und Straßenbild erhalten beziehungsweise verbessern.

    Verfahrensablauf

    Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid. 

    Hinweis: Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.

    Fristen

    vor der Plakatierung

    Erfragen Sie die genauen Fristen bei der zuständigen Stelle.

    Erforderliche Unterlagen

    gegebenenfalls Entwurf des Werbeplakats

    Kosten

    Das Plakatieren an und auf öffentlichen Straßen/ Gehwegen sowie öffentlichen Anlagen (Grün- und Erholungsanlagen) oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist in Böblingen ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde untersagt.

    Die Erteilung einer solchen Genehmigung ist 5 Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt zu beantragen. Plakatierungsgenehmigungen für ortsfremde Veranstaltungen werden nur begrenzt zeitgleich ausgestellt.

    Die maximale Hängdauer beträgt 2 Wochen vor der Veranstaltung. Es werden nur Plakate der Größe DinA1 (max. 50 Stück) oder DinA0 (max. 15 Stück) genehmigt.

    Anträge werden frühestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bearbeitet. Früher eingegangene Anträge werden zurückgestellt.

    Sie erhalten mit der Genehmigung eine genaue Liste wo plakatiert werden darf. Mit der Zusendung der Erlaubnis werden 50 bzw. 15 Aufkleber zur Kenntlichmachung zugestellt, diese sind auf den Plakaten anzubringen.

     

    Gebühren

    120,00 € für alle (inkl. Sondernutzungsgebühr 70€ und 50€ Verwaltungsgebühr)
    82,50 € für ortsansässige Böblinger Vereine (inkl. Sondernutzungsgebühr 32,50€ und 50€ Verwaltungsgebühr)

    Hinweise

    An anderen Stellen im Ort außer an Ortsdurchfahrten ist das Plakatieren verboten.

    Rechtsgrundlage

    • Ortsrecht der Stadt oder Gemeinde
      • örtliche Sondernutzungssatzung
      • Polizeiverordnung
    • §§ 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
    • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzung)
    • § 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Straßenanlieger)
    • § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrshindernisse)
    • § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrsbeeinträchtigungen)
    • § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
    • § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die interkommunal abgestimmte Fassung wurde zuletzt am 21.02.2020 freigegeben.

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