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Rotes Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen) beantragen

    Als zuverlässige/r Hersteller, Werkstatt oder Händler von Kraftfahrzeugen sowie als Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden können Sie ein rotes Kennzeichen beantragen um dieses für folgende Fahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen zu verwenden:

    • Probefahrten: Feststellung und Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
    • Prüfungsfahrten: Durchführung der Prüfung eines Fahrzeugs durch
      • amtlich anerkannte Sachverständige oder
      • eine Prüferin oder einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
      • eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
    • Überführungsfahrten: Das Fahrzeug soll an einen anderen Ort gebracht werden.

    Dies gilt auch für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer oben genannten Fahrt sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges.

    Die Zuteilung erfolgt befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen.


    Als Privatperson sind Sie nicht berechtigt, ein solches rotes Kennzeichen zu führen.

    Bei Verwendung des roten Kennzeichens muss ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen geführt werden. Die Ausgabe eines solchen Fahrzeugscheinheft erfolgt durch die Zulassungsbehörde.

    Onlineantrag und Formulare

    • Vollmacht und Einzugsermächtigung sowie Info des Finanzamts

    Zuständige Stelle

    die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

    Zulassungsbehörde ist

    • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
    • für einen Landkreis: das Landratsamt
    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Zuverlässigkeit des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
      • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
    • Angemeldeter Kfz-bezogener Gewerbebetrieb
    • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Vorgängen offen sein
    • Keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zinsen, Säumniszuschläge)

    Verfahrensablauf

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

    Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.

    Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.

    Fristen

    Keine

    Hinweis: Der Antrag kann jederzeit bei der zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Das rote Kennzeichen darf erst nach erfolgter Zuteilung durch die Behörde genutzt werden. Eine rückwirkende Nutzung ist nicht zulässig.

    Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass von den Gewerbetreibenden
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • aktuelle Gewerbeanmeldung
    • bei juristischen Personen: zusätzlich
      • Handelsregisterauszug
      • Personalausweise aller Mitglieder der Geschäftsführung beziehungsweise der Personen mit Prokura
    • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
    • aktueller Nachweis der Zuverlässigkeit, zum Beispiel:
      • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
      • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt

    Kosten

    Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.

    Hinweise

    Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

    Rechtsgrundlage

    Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung-FZV):

    • § 41 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Freigabevermerk

    18.09.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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