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Spezifisch offene Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen

    Als Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer eines bestimmten Kulturguts können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn Sie das Kulturgut regelmäßig und vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten ausführen möchten. Drittstaaten sind jene Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind.

    Regelmäßig ist die Ausfuhr, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals in ein oder mehrere Drittstaaten ausgeführt werden soll.

    Vorübergehend ist die Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgt.

    Kulturgüter sind zum Beispiel:

    • Kunstwerke
    • archäologische Objekte
    • Archivgut, Handschriften
    • Antiquitäten, wie Möbel, Musikinstrumente oder Schmuck

    Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.

    Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands.

    Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

    • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb wie
      • Kaufverträge
      • Rechnungen
      • Testamente
    • Versicherungsnachweise
    • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
    • alte Fotografien, die das Werk zeigen

    Sie können die spezifische offene Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.

    Zuständige Stelle

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

    Hausanschrift

    Königstr. 46
    70173 Stuttgart
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0711 279-0
    Fax 0711 279-3080
    E-Mail poststelle@mwk.bwl.de
    De-Mail poststelle@mwk.bwl.de-mail.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer.
    • Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.
    • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, online oder hybrid beantragen.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

    • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
    • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Alle Ausfertigungen müssen entsprechend ausgefüllt werden.
    • Fügen Sie den Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
    • Senden Sie alle Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
    • Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
    • Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
    • Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat, und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
    • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto als natürliche Person oder per "Mein Unternehmenskonto" als Organisation.
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
    • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

    Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf weiter "Ohne Anmeldung".
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie das Online-Formular ab.
    • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
    • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Fügen Sie allen Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
    • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Mindestens ein Foto des auszuführenden Kulturguts im Format 9 x 12 cm
    • Provenienznachweis
    • optional:
      • Verzeichnis
      • Katalog
      • Bibliografie
      • Wertnachweis und weitere Nachweise

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    Informationsseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien: Kulturschutzgut Deutschland
    Informationsseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien: Behördenfinder und Antragsformulare
    Kulturgutschutz Deutschland - Ausfuhrgenehmigung - Vorab-Check auf Genehmigungspflicht

    Rechtsgrundlage

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 09. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern

    Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern

    Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturschutzgesetz - KGSG):

    • § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
    • § 26 Spezifische offene Genehmigung

    Freigabevermerk

    20.05.2026 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg

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