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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Bauartzulassung beantragen

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat.

    Diese Bauartzulassung muss der Hersteller des Spielgerätes bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beantragen. Die Bauartzulassung ist auf ein Jahr befristet.

    Zuständige Stelle

    die Physikalisch-Technische Bundesanstalt

    Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

    Hausanschrift

    Bundesallee 100
    38116 Braunschweig
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 0531 592-0
    E-Mail info@ptb.de

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt.

    Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.

    Verfahrensablauf

    Wenn die Bauart des Spielgerätes zugelassen wird, erhält der Antragsteller einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhält der Antragsteller einen Zulassungsbeleg Der Zulassungsbeleg enthält die Bezeichnung des Spielgerätes, Namen und Wohnort des Zulassungsinhabers, Beginn und Ende der Aufstelldauer und Hinweise auf Vorschriften, die beim Betrieb des Spielgerätes beachtet werden müssen.

    Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gibt die Zulassung einer Bauart sowie Änderungen, den Widerruf oder die Rücknahme von Zulassungen auf ihren Internetseiten bekannt.

    Die Zulassung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn:

    • nachträglich Versagensgründe bekannt werden oder
    • der Antragssteller zugelassene Spielgeräte an den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert.

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingereicht werden.

    Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:

    • Beschreibung des Spielgerätes
    • Bauplan des Spielgerätes
    • Bedienungsanweisung
    • technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes
    • ein Mustergerät, dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein
    • schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV genannten Voraussetzungen erfüllt

    Ergänzende technische Beschreibungen können in elektronischer Form übermittelt werden

    Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind weitere Unterlagen vorzulegen.

    Kosten

    Die Gebühren für die Zulassung richten sich nach der Bearbeitungsdauer:

    • Stundensatz: EUR 47,00 – 67,00
    • für die Erteilung eines Zulassungsbelegs einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch: EUR 15,00

    Zusätzlich müssen Auslagen (z.B. für Kopien) und Aufwendungen, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten entstehen, erstattet werden

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer vom Einreichen des Antrags bis zum Bescheid hängt ab von:

    • der Qualität der eingereichten Unterlagen und des Bauartmusters,
    • vom während der Prüfung festgestellten Änderungsbedarf und
    • von der Anzahl der zu bearbeitenden Anträge

    Vertiefende Informationen

    Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten eine Technische Richtlinie veröffentlicht. Im Teil 3 dieser Richtlinie finden Sie ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen (Anlage 2) sowie ein Antragsmuster (Anlage 1).

    Rechtsgrundlage

    • §§ 33c - 33g Gewerbeordnung (GewO)
    • §§ 11 - 17 Spielverordnung (SpielV) (Zulassung von Spielgeräten)

    Freigabevermerk

    Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.02.2018 freigegeben.

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