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Unterhaltsvorschuss beantragen

    Für Kinder von Alleinerziehenden besteht gegebenfalls Anspruch auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt.

    Er beträgt ab dem 01.01.2025 monatlich

    • für Kinder unter sechs Jahren: EUR 227,00
    • für Kinder von sechs bis elf Jahren: EUR 299,00
    • für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren: EUR 394,00

    Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.

    Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.

    Zuständige Stelle

    das örtliche Jugendamt

    Jugendamt ist,

    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

    Hinweis: In der Stadt Konstanz wenden Sie sich an die Stadtverwaltung. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.

    Landratsamt Böblingen

    Hausanschrift

    Parkstraße 16
    71034 Böblingen
    Zur elektronischen Fahrplanauskunft

    Kontakt

    Telefon 07031 663-0
    Fax 07031 663-1483
    E-Mail posteingang@lrabb.de
    Servicekonto Sichere Servicekonto-Nachricht über service-bw.de senden

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Der unterhaltspflichtige Elternteil
      • kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
      • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
      • ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
    • Das Kind
      • erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
      • lebt in Deutschland
      • bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
    • Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
      • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
      • durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
      • der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.

    Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

    • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
    • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
    • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.

    Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

    Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Meldebestätigung beziehungsweise Melderegisterauskunft
    • wenn vorhanden:
      • Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
      • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
    • bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
    • bei Kindern über 15 Jahren:
      • Schulbescheinigung
      • Einkommensnachweise, sofern vorhanden

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Unterhaltsvorschussgesetz (UVG):

    • § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
    • § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht

    Freigabevermerk

    15.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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